MB-Hygienemanagement

MB-Hygienemanagement Ihr Partner für modernes, praxisnahes Hygienemanagement in Hotellerie, Gastronomie, GV, Handwerks- und Lebensmittelbetrieben.

13/12/2023

Bitte teilen, teilen, teilen…
AKTION WÄRME SCHENKEN: WINTERHILFE FÜR MENSCHEN IN NOT ❤️‍🔥
Liebe Freunde, lasst uns in diesem Winter wieder zusammenrücken und helfen. Gemeinsam können wir Menschen in Not Wärme und Hoffnung schenken: Auch in diesem Jahr sammeln wir wieder dringend benötigte Schlafsäcke, warme Decken, Winterjacken, Mützen u. a., die wir schnellstmöglich in die Ukraine liefern und ebenso hier, im Rhein-Kreis Neuss, an bedürftige Menschen verteilen werden.

Vom 21. bis 23. Dezember, jeweils von 17 bis 21 Uhr, im Rahmen des wunderschönen winterlichen „Rendez-vous Lunaire“, im Gare Du Neuss

Wie Du schnell und einfach helfen kannst, wohin die Spenden gehen und welches Rahmenprogramm Dich erwartet, erfährst Du auf folgender Seite: 👉 https://neuss-hilft.de/waerme-schenken

Wir sind mit unserem deutsch-ukrainischen Team vor Ort und freuen uns auf Dich bei einem köstlichen hauseigenen Glührosé „Lunaire de Nüss“. Das alles in einer richtig schönen, weihnachtlichen und herzlichen Atmosphäre. Bring also gerne deine Familie, Freunde und Kollegen mit.

Wir danken herzlich unserer Schirmfrau Iryna Shum, Generalkonsulin der Ukraine, und unserem Co-Schirmherrn Christoph II. Heusgen, Schützenkönig der Stadt Neuss, für die Unterstützung.

Bitte teile diesen Aufruf mit Deinen Freunden, Verwandten, Kollegen und Schützenbrüdern. Je mehr von der Hilfsaktion erfahren, desto größer der Erfolg! Danke von Herzen für Deine Unterstützung ❤️

Wir wünschen einen licht-, freude- und genussvollen zweiten Advent und stehen Dir bei Fragen sehr gerne jederzeit zur Verfügung. 🤗
Das Team NEUSS HILFT




20/01/2023

Veranstaltung des Fachkreises Lebensmittelhygiene.de

Diskussionsrunde zum IFS-Leitfaden "Schädlingsbekämpfung" (online)

Im September letzten Jahres wurde der veränderte IFS-Leitfaden für Schädlingsbekämpfung veröffentlicht. Was dies für Unternehmen und Schädlingsbekämpfer bedeutet und wie die aktuelle Schädlingsbekämpfung auf den neuen Leitfaden angepasst werden könnte, wollen wir am 21. Januar diskutieren. Von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr diskutieren wir über den Leitfaden und versuchen zusammen Umsetzungskonzepte zu erarbeiten.

Beginn 09:00 Uhr ... Ende 15:00 Uhr ... Wir sind schon ab 08:30 Uhr da.
Login: https://lecture.senfcall.de/seb-oc0-q1s-yhb Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Hi und willkommen bei Senfcall, wir wollen, dass du deinen Senf überall dazu geben kannst — egal ob beim Web-Seminar oder einer Videokonferenz. Dabei liegt uns der Schutz deiner Daten sehr am Herzen, denn eigentlich wollen wir diese gar nicht. Um unseren Webkonferenzservice zu erbringen, kommen w...

In großen Schritten gehen wir auf das Jahresende zu, die Tage werden nun auch merkbar kürzer, die Temperaturen gehen nac...
17/09/2021

In großen Schritten gehen wir auf das Jahresende zu, die Tage werden nun auch merkbar kürzer, die Temperaturen gehen nach unten und die ersten Stände bieten Glühwein an. Damit es eine gute Gelegenheit gibt, Punsch, Glühwein oder Tee-Variationen in Gemeinschaft zu genießen, wird es ab Oktober einen, vom Fachkreis Lebensmittelhygiene organisierten online-Stammtisch geben, in welchem wir eure Fragen direkt beantworten, ihr Meinungen zu Themen oder Dokumenten einholen dürft, uns zu Fachthemen löchern könnt oder einfach nur mit uns zusammen ein heißes oder kaltes Getränk genießen und über das Thema Hygiene philosophieren dürft. Natürlich gibt es auch "Einzeltische".
Save the date: jeder 1. Montag im Monat, ab 18:00Uhr
Hier schon einmal der Einwahllink: https://lecture.senfcall.de/seb-oye-mdo-121 zum Hygiene-Stammtisch.
Themenwünsche bitte gerne unten in die Kommentare.

Natürlich ist die Teilnahme kostenlos.
Wir freuen uns auf Euch.

20/08/2021

Verehrte Kunden der Fa. MB-Hygienemanagement, liebe Leser,

auch wenn das Themengebiet „Corona“ nicht zu unseren Hauptberatungsaufgaben gehört, möchten wir Sie, bei wichtigen Änderungen der Rechtslage, informieren und auf dem neuesten Stand halten.
Ab dem 20.08.21 gilt in NRW eine neue, grundlegend veränderte Coronaschutzverordnung. Aus dem ehemals umfassenden Regelwerk ist eine kompakte Verordnung mit insgesamt 7 Paragraphen geworden, von denen sich allerdings 3 mit Kompetenzen, Ordnungswidrigkeiten und dem In-bzw. Außer-Kraft-treten beschäftigen. Es ist also auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Corona-Regeln vereinfacht und vermindert wurden. Es gibt, insbesondere für Geimpfte, Getestete und Genesene (3G) erhebliche Vereinfachungen und auch der Gastgeber wird von einigen Pflichten befreit.
Eine der wichtigen Erleichterungen für Betreiber ist sicherlich der Wegfall der Kontaktdatenerhebung. Diese entfällt ab sofort ersatzlos.
Weiterhin begleitet uns allerdings die Maskenpflicht in diversen Bereichen, insbesondere in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen (§3, Abs.1, Nr. 2 CoronaschVO).
Jedoch gibt es von dieser Maskenpflicht zahlreiche Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen, so z.B.ist von der Maskenpflicht befreit, wer sich in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhält.
Zu beachten ist die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes bei Feiern (auch privater Art) mit mehr als 100 Personen, welches beim zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Weiterhin ist zu beachten, dass in Clubs, Diskotheken und großen Feiern ein sogenannter Schnelltest nicht ausreichend ist, wer nicht immunisiert ist, muss über einen negativen PCR-Test verfügen.
Gem. § 4, Abs. 4 sind Personen, die gegen die Maskenpflicht verstoßen, von dem entsprechenden Angebot auszuschließen, hieraus ergibt sich eine Aufsichtspflicht des Gastgebers.
Eine weitere Verpflichtung des Ausrichters ergibt sich aus § 4, Abs. 5, hiernach ist der Betreiber verpflichtet, die Nachweise der Testung, Immunisierung oder Genesung zu kontrollieren, der Gast seinerseits hat dazu die entsprechenden Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zusätzlich zur Coronaschutzverordnung hat das Ministerium eine dreiseitige Anlage veröffentlicht, die die Verordnung in einigen Teilen präzisiert und Hilfestellungen zum korrekten Verhalten gibt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen die aktuelle Gesetzeslage etwas näherbringen konnten.
Gerne können Sie uns Fragen über die bekannten Kontaktdaten stellen oder eine Mail an: [email protected] schreiben.

Wir wünschen weiterhin alles Gute, bleiben Sie gesund!

Ihr Team der
Fa. MB-Hygienemanagement

23/04/2021

NOTBREMSE
Die sogenannte „Notbremse“ ist beschlossen. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, der Gesetzentwurf wird als viertes Bevölkerungsschutzgesetz bezeichnet. Die Bundes-Notbremse soll mit einem neuen § 28b ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt werden.
Zentraler Inhalt des Gesetzentwurfs: Öffentliches Leben und private Kontakte sollen verbindlich heruntergefahren werden, sobald in einem Landkreis der Inzidenzwert drei Tage lang über 100 (Neu-Ansteckungen pro 100.000 Einwohner/Woche) liegt.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer und Arbeitgeber?
Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine allgemeine Ausgangssperre, d.h., dass ihre Mitarbeiter eine Bescheinigung benötigen, die sie als Mitarbeiter eines systemrelevanten Betriebes ausweist. Ein Link zum Muster ist diesem Update angefügt.
Weiterhin sind gastronomische Betriebe geschlossen, Ausnahmen bestehen u.a. für Betriebskantinen und ein „To-go-Angebot.
Als Arbeitgeber MÜSSEN Sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum Homeoffice einräumen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen stehen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber nochmal die Verpflichtung zum Homeoffice unterstrichen, sollten Sie ihre Mitarbeiter also in Präsenz beschäftigen, muss dies zwingend und ausreichend Begründbar sein. Eine fehlende Umorganisation oder dauerhaft fehlende Hardware könnte als Begründung nicht ausreichend sein. Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis 5000,-€/Verstoß geahndet werden.
Die sog. Testpflicht ist tatsächlich ein TESTANGEBOT an die Arbeitnehmer. Diese Angebot muss (§ 5, Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung) mindestens einmal pro Woche gemacht werden, die Teilnahme am Test ist für die Arbeitnehmer freiwillig.
Weiterhin muss Mitarbeitern, die häufig in Kontakt zu wechselnden Personen treten, zweimal die Woche ein Testangebot zu machen. Hier findet sich in den FAQ des Arbeitsministeriums zur Verordnung eine nicht abschließende Aufzählung von Tätigkeiten, insbesondere sind Mitarbeiter im Einzelhandel und im Außendienst genannt ( www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html -e024-487b-980f-e8d076006499bodyText8 ). Die Nachweise über die Beschaffung der Test sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Leider können wir, aufgrund der Vielzahl der Regelungen nur einen kleinen Ausschnitt der Rechtslage bieten, sollten Sie speziellere Fragen haben, werden wir gerne versuchen, auch diese zu beantworten.

Anlage: Mitarbeiterbescheinigung
www.stuttgart.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4740700/12a4cb5a6b08e98f485df4e6df245aac/arbeitgeber-musterbescheinigung-data.pdf

Hier die Beschlüsse der MPK
04/03/2021

Hier die Beschlüsse der MPK

Unter www.FKLMH.de erreicht Ihr das Forum des Fachkreises Lebensmittelhygiene e.V. Die Plattform für alle Fragen rund um...
28/02/2021

Unter www.FKLMH.de erreicht Ihr das Forum des Fachkreises Lebensmittelhygiene e.V. Die Plattform für alle Fragen rund um die Themen: Lebensmittelhygiene, Verbraucherfragen, Zertifizierungen, Schädlingsbekämpfung.......... . Hier findet Ihr Fachleute, die Eure Fragen schnell, kompetent, praxisnah und kostenfrei beantworten. Einfach mal rein schauen - es lohnt sich!!!

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