17/01/2013
Urteil, gekagt hat eine Tagesmutter aus Nienburg/W
die Klage wurde 2009 eingereicht und 2013 kam das Urteil....
Ich war es nicht, kenne die betreffende Person aber sehr gut.
Mal sehen ob es eine Nachzahlung gibt ?!
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Urteil des OVG Lüneburg stärkt Position der Kindertagespflege
Niedersachsen, Januar 2013 - Ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson in Höhe von 1,32 EUR pro Kind und Stunde ist nicht leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.
Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Urteil vom 20.11.2012 zur Höhe der laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen und einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit Erzieher/innen geäußert.
Hier hatte eine Kindertagespflegeperson gegen Regelungen geklagt, die die Geldleistungen auf 1,32 EUR pro Kind und Stunde beschränkte.
Dabei hatte der Antragsgegner begründet, dass es sich bei der Geldleistung nicht um ein Einkommen oder eine an die Tagespflegeperson zu gewährende Vergütung handelt, sondern um ein Honorar. Dieses sei auch nicht mit dem Einkommen von Erzieherinnen und Erziehern zu vergleichen, da diese Berufsgruppe über eine 4-jährige Ausbildung verfüge, die mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson nicht vergleichbar sei.
Dies sah das Gericht offenbar anders. In seiner Urteilsbegründung legt das OVG Lüneburg fest:
Erstattungshöhe von Versicherungsaufwendungen und Anerkennung des zeitlichen Leistungsumfangs
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die an die Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zu Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 4). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht existiert - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Bei dieser Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ist zu beachten, dass der in der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten ist (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII).
Jugendamt darf einzelne Teilbeträge nicht herausrechnen
Weiterhin stellten die Richter fest:
Des Weiteren begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Pauschale nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung neben dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (gemeint Förderungsleistung) nur die Kosten für den Sachaufwand mit Ausnahme der Verpflegungskosten umfasst, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung von den Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen sind. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Verbrauchskosten (Miete, Strom, Wasser) und Fahrtkosten (vgl. Lakies, a.a.O., § 23 Rn 27). Fallen der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese daher durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Hat nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindertagespflege im Einzelfall festgestellt, so trägt es die gesamten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass der Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält (vgl. Struck, a. a. O., § 23 Rn 20). Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen herauszunehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht hingegen nicht.
2 Euro pro Kind und Stunde sind leistungsgerecht
Was unter einem leistungsgerechten Anerkennungsbeitrag zu verstehen ist, legten die richter in der folgenden Kalkulation dar:
In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz werden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450,- Euro pro Jahr in Ansatz gebracht.
n dem veranschlagten Betrag von 9.450,- EUR ist ein Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,- Euro als Verwaltungskosten enthalten, der der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag von 8052,- EUR umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,- EUR im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,- EUR im Jahr.
Der Jahresbetrag von 8.052,- EUR entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 EUR die Stunde (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). In diesem Betreuungssatz ist - wie bereits ausgeführt - rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 EUR enthalten, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen - also ein Anerkennungsbetrag - von 2,32 EUR pro Stunde ergibt.
Auch wenn es sich bei den vorgenannten Beträgen lediglich um Kalkulationsgrößen im Rahmen der Kostenabschätzung des Ausbaus der Kindertagespflege handelt und die konkrete Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung dem Jugendhilfeträger vorbehalten bleibt, bieten die der Gesetzgebung zugrunde gelegten Kalkulationsgrößen doch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass ein Anerkennungsbetrag in der Größenordnung von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Stunde, der den der Kostenabschätzung zugrunde gelegten Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung derart weit unterschreitet, nicht mehr leistungsgerecht ist.
Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR ein zu großer Abstand zu der Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern und von sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten besteht, der auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikationen der jeweiligen Vergleichsgruppen und den unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen nicht mehr angemessen ist.
Denn bei einem Anerkennungsbetrag von 1,12 EUR bzw. 1,32 EUR pro Kind und Stunde ergibt sich bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern, d. h. geleisteten Betreuungsstunden von insgesamt 800 Stunden monatlich (8 Stunden x 5 Tage x 4 Wochen x 5 Kinder), ein Einkommen der Tagespflegeperson von monatlich 896,- EUR bzw. 1056,- EUR. Von diesem steuerrechtlich relevanten Einkommen sind im Jahr 2009 Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragssatz von 16,85 %) in Höhe von 150,98 EUR bzw. von 177,94 EUR und ein Rentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 19,9%) von 178,30 EUR bzw. von 210,14 EUR zu zahlen gewesen (vgl. zur Berechnung die Hinweise in den „Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege“ vom April 2009, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Seite 11 ff.).
Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII wird der Tagespflegeperson von den Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung die Hälfte erstattet. Mithin verbleibt ihr unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommensteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.) richtet, allerdings bei dem hier zugrunde gelegten steuerlich relevanten Einkommen nicht bzw. kaum ins Gewicht fällt, bei der 8-stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Betrag von etwa 730,- EUR bzw. 850,- EUR. Das Bruttogehalt für Erzieherinnen und Erzieher im Jahr 2009 betrug nach der Tabelle für den Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst in der Tarifgruppe S 6 - Stufe 1 - 2040,- EUR. Dieses dürfte einem Nettomonatsgehalt von etwa 1.350,- EUR entsprechen, wobei auch insoweit die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer vom Einzelfall abhängt.
Das Bruttogehalt einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in der Tarifgruppe S 3 - Stufe 1 - lag bei 1750,- EUR brutto und damit - je nach Umständen des Einzelfalls - bei etwa 1.200 EUR netto (vgl. zur Berechnung der Einkommen beispielhaft den Gehaltsrechner unter http://www.oeffentlicher-dienst.info ).
Vergleicht man diese Einkommen miteinander, wird deutlich, dass die Förderungsleistungen für die Tagespflegeperson - trotz der zu berücksichtigenden Unterschiede in der Qualifikation der Vergleichsgruppen - nicht mehr leistungsgerecht sind. Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags hat sich der zuständige Träger der Jugendhilfe daher stärker an den Berechnungsgrößen des Bundes zur Kalkulation der Kosten des Ausbaus der Tagesbetreuung, mithin an einem Anerkennungsbetrag von 2,32 EUR pro Kind die Stunde, zu orientieren. Allerdings stellt dieser Betrag nur eine Berechnungsgröße dar, so dass auch ein geringerer Betrag durchaus noch leistungsgerecht sein kann.
Der Senat hält daher - vorbehaltlich gegebenenfalls bei der Festlegung durch den Jugendhilfeträger zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - beispielsweise einen Betrag von 2,- EUR pro Stunde jedenfalls für leistungsgerecht. Denn bei diesem Stundensatz kann die Tagespflegeperson bei einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern an 5 Tagen die Woche ein Einkommen erzielen, das der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten in etwa entspricht.
Das Urteil im Wortlaut finden Sie im: Niedersächsisches Landesjustizportal
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