03/06/2026
Ai i porezno savjetovanje:
Umjetna inteligencija je sveprisutna... i naravno, ideja da bi umjetna inteligencija mogla zamijeniti porezne savjetnike je prirodna. Stoga sam pomislio da ću pokušati. Postavio sam osnovne pitanje s kojim se svakodnevno susrećemo, jer savjetujemo mnoge klijente, uključujući i neke u građevinskom sektoru. Radi se o terenskim troškovima. Povijest razgovora s Claudeom možete pronaći u privitku... najiznenađujući dio je na slici.
Umjetna inteligencija svakako može biti korisna... ako su pitanja vrlo precizna. Međutim, tocan rezultat nije garantirano.
A ja sam se nadao da sada netrebamo vise razmisljati......sipak....
ich habe einen bauarbeiter als kunden für die steuererklärung. in der bescheinigung für auswärtige tätigkeit steht folgende erklärung: der mitarbeiter war ganzjährig auf zwei großbaustellen in dresden tätig jeweils täglich länger als 8 Stunden. wieviel tage verpflegungsmehraufwand kann ich ansetzen?12:43Claude hat geantwortet: Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit – BauarbeiterVerpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit – Bauarbeiter
Ausgangssituation
Bei einer dauerhaften Tätigkeit auf derselben Auswärtsstätte gilt die sog. 3-Monats-Regel (§ 9 Abs. 4a EStG):
Nach 3 Monaten ununterbrochener Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entfällt der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand.
Berechnung für Ihren Fall
Zwei Großbaustellen in Dresden – ganzjährig:
BaustelleAnnahmeAbzugsfähige TageBaustelle 1erste 3 Monate≈ 90 TageBaustelle 2erste 3 Monate≈ 90 Tage
Das setzt voraus, dass die beiden Baustellen nacheinander (nicht gleichzeitig) und jeweils mindestens 3 Monate belegt waren.
Wichtig: Der Wechsel auf eine neue, andere Baustelle startet die 3-Monats-Frist neu – auch wenn beide in Dresden liegen, da es sich um verschiedene Tätigkeitsstätten handelt.
Tagessatz
Da täglich länger als 8 Stunden Abwesenheit bescheinigt ist → voller Tagessatz:
14 € pro Tag (Inlandsreise, § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG)
Bei 180 Tagen: 180 × 14 € = 2.520 €
⚠️ Rückfragen, die Sie klären sollten
Wann genau war Wechsel von Baustelle 1 auf Baustelle 2? (Nachweis!)
Gab es Unterbrechungen von mehr als 4 Wochen? → Diese würden die Frist neu starten
Waren es wirklich räumlich getrennte Baustellen oder dasselbe Baugelände?
Gibt es eine erste Tätigkeitsstätte (Betriebssitz des Arbeitgebers), zu der der Mitarbeiter regelmäßig fährt?
Fazit: Im günstigsten Fall sind bis zu 180 Tage × 14 € = 2.520 € ansetzbar – vorausgesetzt, beide Baustellen waren jeweils mindestens 3 Monate getrennte Einsatzorte.Du hast gesagt: baustellen waren nicht nacheinander sondern es wechselte immer wiederbaustellen waren nicht nacheinander sondern es wechselte immer wieder12:44Claude hat geantwortet: Wechselnde Baustellen – Unterbrechung der 3-Monats-FristWechselnde Baustellen – Unterbrechung der 3-Monats-Frist
Entscheidende Rechtsfrage
Wenn der Mitarbeiter regelmäßig zwischen zwei Baustellen wechselte, kommt es darauf an, ob die 3-Monats-Frist je Baustelle überschritten wurde.
Grundregel bei regelmäßigem Wechsel
Nach BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Rz. 112) gilt:
Eine Unterbrechung der Tätigkeit an derselben Auswärtstätte von mindestens 4 Wochen – aus beliebigem Grund – setzt die 3-Monats-Frist neu in Gang.
Kehrt der Mitarbeiter aber regelmäßig und wiederholt an dieselbe Baustelle zurück (z.B. wöchentlicher Wechsel), zählen die Tage kumulativ weiter – die Frist läuft durch.
Praktische Konsequenz für Ihren Fall
SituationFolgeWechsel alle paar Tage / wöchentlichTage zählen kumuliert → Frist läuft durch → nach 3 Monaten kein VMA mehr je BaustelleUnterbrechung je Baustelle ≥ 4 WochenFrist startet neu → wieder 3 Monate abzugsfähig
Was Sie konkret benötigen
Sie müssen für jede Baustelle getrennt prüfen:
Arbeitszeitnachweise / Stundenzettel – an welchen Tagen war er auf welcher Baustelle?
Wann war er erstmals auf Baustelle 1 bzw. 2?
Gab es Pausen je Baustelle von mindestens 4 Wochen am Stück?
Worst-Case-Szenario
Wenn der Wechsel z.B. wöchentlich erfolgte:
Baustelle 1: nach kumuliert ~3 Monaten → Frist abgelaufen
Baustelle 2: nach kumuliert ~3 Monaten → Frist abgelaufen
In diesem Fall wären nur die ersten ~3 Monate je Baustelle abzugsfähig – also insgesamt weniger als 180 Tage, je nach tatsächlicher Verteilung.
Empfehlung: Lassen Sie sich eine detaillierte Aufstellung der Einsatztage pro Baustelle geben und prüfen Sie die kumulative 3-Monats-Grenze für jede Baustelle separat.
Du hast gesagt: angenommen er wechselt wöchentlich.angenommen er wechselt wöchentlich. dann kann ich insgesamt nur für 3 Monte ansetzen, oder?12:47Claude hat geantwortet: Nein – bei zwei Baustellen gilt die 3-Monats-Frist je Tätigkeitsstätte separat!Nein – bei zwei Baustellen gilt die 3-Monats-Frist je Tätigkeitsstätte separat!
Kernpunkt
Zwei verschiedene Baustellen = zwei verschiedene Auswärtstätten → die 3-Monats-Frist läuft für jede getrennt und unabhängig.
Beispiel bei wöchentlichem Wechsel
WocheBaustelle 1Baustelle 2KW 15 Tage–KW 2–5 TageKW 35 Tage–KW 4–5 Tage.........
Nach 26 Wochen (= ca. 6 Monate) hat er auf jeder Baustelle kumuliert ~13 Wochen = 3 Monate erreicht.
Ergebnis
BaustelleAbzugsfähige Tage (ca.)BetragBaustelle 1~65 Tage~910 €Baustelle 2~65 Tage~910 €Gesamt~130 Tage~1.820 €
Fazit: Insgesamt ca. 130 Tage × 14 € ansetzbar – nicht nur 3 Monate gesamt, sondern 3 Monate je Baustelle = zusammen rund 6 Monate.
Du hast gesagt: aber es gelten doch die kalendertage.aber es gelten doch die kalendertage...nicht die tatsächlichen arbeitstage, oder?12:48Claude hat geantwortet: Richtig – es gelten die Kalendertage!Richtig – es gelten die Kalendertage!
Korrektur der Berechnung
Die 3-Monats-Frist wird nach Kalendermonaten bzw. Kalendertagen gezählt – nicht nach tatsächlichen Arbeitstagen.
Konsequenz bei wöchentlichem Wechsel
Da er abwechselnd wöchentlich auf den Baustellen war, erreicht jede Baustelle die 3-Monats-Grenze erst nach 6 Kalendermonaten:
BaustelleZeitraum bis 3 Monate kumuliertAb wann kein VMA mehrBaustelle 1jede 2. Woche → nach ~6 Kalendermonatenab ca. JuliBaustelle 2jede 2. Woche → nach ~6 Kalendermonatenab ca. Juli
Abzugsfähige Tage (tatsächliche Arbeitstage in den ersten 6 Monaten)
BaustelleArbeitstage in 6 Monaten (ca.)BetragBaustelle 1~65 Tage~910 €Baustelle 2~65 Tage~910 €Gesamt~130 Tage~1.820 €
Das Ergebnis bleibt gleich – aber die Begründung ist präziser:
Die 3-Monats-Frist läuft kalendertaggenau. Angesetzt werden dürfen aber nur die tatsächlichen Abwesenheitstage innerhalb dieser Frist – also die echten Arbeitstage auf der jeweiligen Baustelle.
Merksatz: Frist = Kalendertage | Ansatz = tatsächliche Arbeitstage innerhalb der Frist
Du hast gesagt: aber dann hat er doch für die baustelle 1 innerhalb der ersten 3 Monate (vereinfacht 4 wochen pro monat) nur anspruch auf 6 wochen.aber dann hat er doch für die baustelle 1 innerhalb der ersten 3 Monate (vereinfacht 4 wochen pro monat) nur anspruch auf 6 wochen...also 30 tage12:50Claude hat geantwortet: Genau richtig!Genau richtig!
Korrigierte Berechnung
Bei wöchentlichem Wechsel ist er auf Baustelle 1 nur jede zweite Woche – innerhalb der ersten 3 Kalendermonate also nur:
WochenArbeitstage3 Kalendermonate = 12 Wochendavon 6 Wochen auf Baustelle 130 Tage3 Kalendermonate = 12 Wochendavon 6 Wochen auf Baustelle 230 TageGesamt60 Tage × 14 € = 840 €
Meine frühere Antwort war falsch
Ich hatte fälschlicherweise 130 Tage genannt – das war falsch, weil ich die Frist nicht konsequent auf Kalendertage angewendet hatte.
Korrekt sind:
60 tatsächliche Arbeitstage × 14 € = 840 € Verpflegungsmehraufwand
Danke für die Korrektur – das ist ein wichtiger Unterschied in der Praxis!