YESSS Elektro Fachgrosshandlung Offenburg

YESSS Elektro Fachgrosshandlung Offenburg YESSS Elektro Fachgrosshandlung Filiale Offenburg, CEF Elektrogrossshandlung Südwest GmbH

Adresse

BühlerfeldStr. 20
Offenburg
77652

Allgemeine Information

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CEF Elektrofach- großhandlung Südwest GmbH (Stand: Juli 2013) § 1 Geltungsbereich (1) Für die Lieferungen der CEF Elektrofachgroßhandlung Südwest GmbH, Killisfeldstraße 50, 76227 Karlsruhe (im Folgenden: „Verkäuferin“) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere, abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen schriftlich von der Verkäuferin genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ab- weichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt. (2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. (3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem Käufer, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf die hinweisen müsste. § 2 Angebot, Vertragsschluss (1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. (2) Angaben der Verkäuferin zu den Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen der Verkäuferin hierzu (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Überein- stimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Ver- besserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. (3) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. (4) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder durch die Auslieferung (d.h. das zur Verfügung stellen) der Ware zustande. Bei einem Einkauf in einer der Filialen der Verkäuferin kommt ein Liefervertrag dadurch zu- stande, dass die Verkäuferin die Bestellung ausführt. Im Fall der Auslieferung der Ware (Satz 1) oder bei einem Einkauf in einer der Filialen gilt der Lieferschein bzw. die Waren- rechnung als Auftragsbestätigung. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. (5) Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. § 3 Preise / Zahlungsbedingungen (1) Alle Preise der Verkäuferin verstehen sich „EXW Anschrift der verkaufenden Filiale“ gemäß Incoterms 2010 zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Fracht, Verpackung und sonstige Versandkosten werden nach tatsäch- lichem Aufwand berechnet. Materialzuschläge werden entsprechend ihrer Tageswerte berechnet. (2) Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder sonstige Gestehungskosten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. (3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt bzw. Lieferung der Ware und Rechnungszugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist die Verkäuferin jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder Vorkasse abhängig zu machen. (4) Mit Ablauf der in Absatz (3) genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Ge- rät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und (mit Ausnahme für eine eventuell verzugsbegründende Mahnung) Mahngebühren zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wobei even- tuell erhobene pauschale Mahngebühren angerechnet werden. Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, im Falle des nicht vom Käufer zu vertretenden Verzuges mit einer (Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin an- erkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. § 4 Eigentumsvorbehalt (1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen auf Forderungen vor, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bereits entstanden waren. (2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. (4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (ein- schließlich sonstiger Forderungen wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden bereits jetzt an die Verkäu- ferin sicherungshalber abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungs- verpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin hin verpflichtet, gegenüber der Verkäuferin alle zur Einziehung erfor- derlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. (5) Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus oder im Zusammenhang mit Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der gelieferten Waren – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sofern die Verkäuferin ihr Eigentum durch Verbin- dung oder Vermischung verliert oder sie im Fall der Verarbeitung nicht Eigentümer des Liefergegenstands werden sollte, so übereignet der Käufer an die Verkäuferin hiermit im Vorhinein eine dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigen- tumsanteil an der einheitlichen Sache. Die Verkäuferin nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung. (6) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Verkäuferin Zugriffe Dritter auf das Eigentum der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen sowie von sich aus und in Abstim- mung mit der Verkäuferin auf seine Kosten geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zu- sammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. (7) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist die Ver- käuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zum Zweck des Herausverlangens darf die Verkäuferin die Geschäftsräume des Käufers betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist die Verkäuferin zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Ver- wertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwer- tungskosten) anzurechnen. (8) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin. § 5 Abtretung von Forderungen zu Finanzierungszwecken Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Einem Abtretungsverbot des Käufers wird explizit widersprochen. § 6 Versand (1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware „EXW Anschrift der verkaufenden Filiale“ gemäß Incoterms 2010. Versand und Transport erfolgen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware entweder an den Käufer selbst oder im Fall des Versan- des an den Frachtführer übergeben wird. Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt die Verkäuferin eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab. (2) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Bereitstellungsanzeige ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käu- fers bei der Verkäuferin verwahrt oder eingelagert. (3) Versandart und Verpackung werden von der Verkäuferin gewählt. § 7 Lieferungen / Lieferzeit (1) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. (2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Verzögerungen zu vertreten hat. (3) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Streik, Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Transportverzöge- rungen, ungünstige Witterungsverhältnisse etc.), die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von der Verkäuferin nicht zu ver- tretenden, vor¬übergehenden Leistungshindernisses. (4) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und (iii) dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen. (5) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerun- gen sind nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (6) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt. § 8 Rücktrittsvorbehalt (1) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmög- lich macht und dieses von der Verkäuferin nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist. (2) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. § 9 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung (1) Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offen- sichtliche Mängel hat er der Verkäuferin unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. (2) Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Verkäu- ferin zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die beanstandete Ware frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. (3) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nach- erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. (4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier- durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. (5) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristset- zung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist. (6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – ein- schließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn i. die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat; ii. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten durch die Verkäuferin oder diese Personen beruht; als wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; im Falle leicht fahrlässig verursachter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist außer in den Fällen i, iii und iv. die Ersatzpflicht der Verkäuferin jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. iii. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Verkäuferin oder ihre gesetzlichen Vertre- ter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat; iv. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. (7) Die Bestimmungen gemäß des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. (8) Vertragsstrafen (Konventionalstrafen, pauschalierter Schadensersatz etc.), denen sich der Käufer von Dritter Seite ausgesetzt sieht, kann er – unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz der Verkäuferin gegenüber geltend machen, wenn dies zwischen dem Käufer und der Verkäuferin zuvor ausdrücklich vereinbart wurde bzw. die Verkäuferin vor Vertragsschluss auf die unter Umständen drohende zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbarte Vertragsstrafe schriftlich hingewiesen wurde. (9) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). § 10 Einschaltung von Vorlieferanten Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Erzeugnis handelt, das die Verkäuferin ganz oder zum Teil von einem Dritten bezogen hat, ist die Verkäuferin berechtigt, ihre Sachmängelrechte gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten und den Käufer auf die (gerichtliche) Inanspruchnahme des Vorlieferanten zu verweisen. In diesem Fall kann die Verkäuferin wegen der Mangelhaftigkeit der Sache erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen den Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist. Dies gilt nicht wenn, i. die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat; ii. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruht; iii. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Verkäuferin, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Verkäuferin zu einem Körper- oder Gesundheitsschadengeführt hat; iv. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird v. ein Fall des § 478 BGB (Lieferantenregress) vorliegt. § 11 Verjährung (1) Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich zulässig – nach zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. (2) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. § 12 Urheberrecht / Geheimhaltung Die Verkäuferin behält sich etwaige Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen. § 13 Datenschutz Die Verkäuferin wird die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser die erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von einem Dritten stammen, entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. § 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Anschrift der verkaufenden Filiale Erfüllungsort. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Karlsruhe. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaft- lichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Öffnungszeiten

Montag 07:30 - 17:00
Dienstag 07:30 - 17:00
Mittwoch 07:30 - 17:00
Donnerstag 07:30 - 17:00
Freitag 07:30 - 15:00

Telefon

078122258

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von YESSS Elektro Fachgrosshandlung Offenburg erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Teilen

Kategorie