01/09/2013
Die häufigsten Fehler und Mängel
Nach einer Studie der PMS Personalmanagement Service GmbH ist jedes zweite, nach einer Studie der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sogar fast jedes Arbeitszeugnis fehlerhaft. Häufig sind dabei vor allem folgende inhaltlichen und formalen Mängel:
• Unvollständigkeit des Arbeitszeugnisses:
Entweder werden wichtige Angaben im Arbeitszeugnis aus Unkenntnis weggelassen oder unterdurchschnittliche Leistungen eines Mitarbeiters werden bewusst verschwiegen („beredtes Schweigen“), um einen Arbeitnehmer besser darzustellen und eine eventuelle Gerichtsklage zu vermeiden. Der formale Aufbau von Arbeitszeugnissen ist jedoch weitgehend standardisiert; Leitlinien dazu gibt unter anderem das LAG Hamm (1994) vor. Und Tatsachen, an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben kann, müssen im Zeugnis genannt werden (Urteil des BAG 1960).
• Unglaubwürdigkeit:
So genannte „Gefälligkeitszeugnisse“ werden häufig ausgestellt, um einen Mitarbeiter „hinauszuloben“ oder betriebsbedingte Kündigungen zu beschleunigen. Zu erkennen sind sie meist daran, dass die Leistungen eines Mitarbeiters in zahlreichen Superlativen beschrieben werden oder die Arbeitszeugnisse im Verhältnis zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unangemessen lang sind.
• Unübliche Zeugnissprache:
Aus Zeitgründen bitten Arbeitgeber oft ihre Mitarbeiter, ihre Zeugnisse selbst zu verfassen. Das ist rechtlich möglich, aber nicht unproblematisch, da den meisten Arbeitnehmern die nötige Kenntnis über sprachlich-rechtliche Feinheiten fehlt und sie sich selbst über- oder unterschätzen.
• Missverständliche, widersprüchliche und verschlüsselte Formulierungen:
Völlige Objektivität ist in einem Arbeitszeugnis nicht möglich. Missverständnisse können aber beispielsweise vermieden werden, indem auf schwammige Formulierungen verzichtet und darauf geachtet wird, dass die Inhalte in den einzelnen Gliederungspunkten zueinander passen. Versteckte Kritik in Form von Geheim-Codes (z. B. doppelte Verneinungen, Hervorhebung eigentlich unwichtiger Tätigkeiten und Leistungen, „lieblose“ Schlussformel, doppeldeutige Aussagen, Geheimzeichen bei der Unterschrift) ist prinzipiell verboten.
• Stil- und Rechtschreibfehler:
Dazu zählen beispielsweise äußerliche Mängel (z. B. Flecken, Durchstreichungen, Ausmerzungen mit Tipp-Ex), unzulässige Betonungen (z. B. Anführungs-, Ausrufe- oder Fragezeichen, Unterstreichungen, Fettdruck) sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler (z. B. Urteil des BAG 1992). Auch muss das Zeugnis mit Schreibmaschine oder PC auf weißem Papier oder – falls üblich – auf Geschäftspapier erstellt werden (Urteil des BAG 1993); die Zeugniserteilung auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) ist nicht zulässig (§ 630 BGB, § 109 GewO).
Möglichkeiten, gegen Fehler und Mängel im Arbeitszeugnis vorzugehen
Wer sich nicht sicher ist, ob sein Arbeitszeugnis formal und inhaltlich korrekt ist, sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen – zum Beispiel durch einen Anwalt für Arbeitsrecht oder hier bei uns im Forum für Arbeitszeugnisse. Denn prinzipiell besteht die Möglichkeit, ein fehlerhaftes Zeugnis zurückzuweisen und den Arbeitgeber dazu aufzufordern, Fehler zu beseitigen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Beschäftigte seinen Anspruch auch beim Arbeitsgericht einklagen.
Widersprüchliche, verschlüsselte und zweideutige Formulierungen sind ersatzlos zu streichen (Urteil des LAG Hamm 1998). Falls erforderlich muss auch das gesamte Zeugnis neu formuliert werden, wenn es sonst nicht mehr dem Wahrheitsgrundsatz entspricht (z. B. Urteil des LAG Bremen 1989). Ein Recht darauf, dass das Arbeitszeugnis im gewünschten Wortlaut verfasst wird, gibt es dabei nicht. Auch kann zwar beispielsweise eine fehlende Dankes- und Bedauernsformel von Dritten negativ beurteilt werden; nach gültiger Rechtsprechung entwertet dies aber den Inhalt eines Arbeitszeugnisses nicht (Urteil des BAG 2001). Wird ein Schlusssatz verwendet, dann kann der Arbeitnehmer jedoch bei Fehlern genauso dagegen vorgehen.
Zudem ist zu beachten, dass der Anspruch auf Korrektur eines Arbeitszeugnisses auch verwirken kann: In der Regel gehen Arbeitsgerichte von Verwirkung aus, wenn der Beschäftigte fünf bis 15 Monate lang untätig bleibt (z. B. Urteil des LAG Düsseldorf 1994, Urteil des LAG Mainz 2002).