02/12/2022
Anwalt von auswärts? Volle Kostenerstattung bei notwendiger Beauftragung!
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Erweist sich die Beauftragung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts als notwendig, so gibt es für die Erstattung der damit verbundenen Kosten grundsätzlich keine Begrenzung.
Im Zivilprozess gilt unter anderem das Schädigungsverbot. So darf eine Partei durch ihr eigenes Verhalten, etwa die Auswahl eines möglichst (gerichts-)ortsfernen Prozessbevollmächtigten nicht unnötig hohe Verfahrenskosten verursachen, die im Obsiegensfall vom Gegner (mit-)getragen werden müssen. Ein entsprechender Niederschlag dieses Grundsatzes findet sich in § 91 I S. 1 Hs. 2 ZPO. Danach sind die dem obsiegenden Gegner erwachsenden Kosten nur dann vom Unterlegenen zu erstatten, wenn sie entweder einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen oder für die Rechtsverteidigung notwendig waren.
Zu Streit zwischen den Parteien oder auch „nur“ zwischen dem zuständigen Kostenbeamten und der obsiegenden Partei führt oftmals die Konstellation, in der die obsiegende Partei entweder keinen am Wohn- bzw. Geschäftssitz beheimateten Prozessbevollmächtigten, der auch nicht im Bezirk des erstinstanzlich zuständigen Gerichts seine Kanzlei hat, beauftragt oder aber einen „ortsferner“ Hauptbevollmächtigter einen (Termins-)Unterbevollmächtigten bestellt. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht dann zunächst stets die Frage, ob dies sachdienlich oder zumindest rechtfertigbar war. Hierfür kann es ohne Weiteres Gründe geben, etwa, dass eine Partei in einer Vielzahl von Verfahren „im ganzen Land“ vertreten werden muss, woraus sich naturgemäß eine „zentrale“ Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten ableitet.
Doch selbst wenn feststeht, dass die Beauftragung eines (gerichts-)ortfernen Hauptbevollmächtigten zulässig und auch sachdienlich war, kann es, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, gleichwohl zum Streit darüber kommen, in welcher Höhe dann ein etwaig beauftragter Unterbevollmächtigter mit seinen Kosten zu berücksichtigen ist. Spätestens hier wird deutlich, dass bisweilen das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 ff. ZPO) länger dauern und intensiver betrieben werden kann als das eigentliche, diesem vorausgehende, Erkenntnisverfahren, das zu einem Urteil führt.
In der aktuellen Entscheidung haben die Karlsruher Richter nun aber auch den Streit darüber entschieden, ob es eine Begrenzung der beanspruchbaren Reisekosten nach Maßgabe einer fiktiven Gegenüberstellung der Beauftragung eines orts-, zumindest aber bezirksansässigen Bevollmächtigten geben würde. Absehbar zum Leidwesen aller „Erbsenzähler“, die in der kilometergenauen Abmessung der Ausdehnung des jeweiligen Gerichtsbezirks ihre persönliche Befriedigung finden können, ist dem eine Absage erteilt worden.
Wenn, was vorliegend der Fall war, die Voraussetzungen für eine notwendige oder zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.d. § 91 II S. 1 Hs. 2 ZPO auch im Zusammenhang mit der Beauftragung eines „externen“ Rechtsanwalts vorliegen, so kann es keine weitere Begrenzung der damit verbundenen Kosten geben. Und nicht zum ersten Mal erinnert das höchste deutsche Zivilgericht daran, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist, der einem überschaubaren Gerechtigkeitsgewinn bei übermäßig differenzierender Beurteilung des Einzelfalls klar der Vorzug zu geben ist.
BGH, 30.08.2022, VIII ZB 87/20
🔎 juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e689514cb2f63acc7ecc392b4e997911&nr=131761&pos=0&anz=1
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