26/09/2017
Neues Werkvertragsrecht ab
01.01.2018 – Fallstricke für Unternehmer?
Für Bauverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, kommen zahlreiche Änderungen auf alle Baubeteiligten zu.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Gerade im Hinblick auf den neuen Verbraucherbauvertrag besteht für Unternehmen die Gefahr, ihre Vergütungsansprüche zu gefährden, wenn sie den ihnen auferlegten Informationspflichten nicht korrekt und vollständig nachkommen.
I. Allgemeines Werkvertragsrecht
Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Werkvertrages wird normiert. Es besteht der Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der ausgeführten Leistung auf Basis der vereinbarten Vergütung und nicht der objektiven Werterhöhung. Eine Abnahmefiktion tritt ein, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt die Fiktion aber nur ein, wenn der Auftragnehmer dem Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung darüber belehrt hat.
II. Bauwerkvertrag
Nunmehr wird erstmals der Bauwerkvertrag im BGB gesetzlich normiert. Es wurden Regelungen über ein Anordnungsrecht des Auftraggebers zur Abänderung des Leistungsumfanges sowie damit korrespondierende Regelungen für die Berechnung von Mehr- oder Minderleistungen eingeführt. Einigen sich die Parteien über ein Nachtragsangebot nicht, kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen 80 % einer Mehrvergütung fordern und bei Streit darüber diese per einstweiligem Verfügungsverfahren geltend machen. Ferner wurde die Möglichkeit einer Zustandsfeststellung für den Fall einer Abnahmeverweigerung geregelt.
III. Verbraucher-Bauvertrag
Neu ist der Verbraucher-Bauvertrag, der nur wirksam geschlossen werden kann, wenn zumindest die sog. Textform eingehalten ist. Beim Abschluss des Verbraucher-Bauvertrages bestehen umfangreiche Informationspflichten (u.a. Baubeschreibungspflicht, verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit, 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, Erstellungs- und Aushändigungspflicht wichtiger Unterlagen mit technischen Angaben und Plänen).
IV. Architektenvertrag
Es wurden erstmals konkrete Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt. Zur Vermeidung von Konflikten, die regelmäßig zu Beginn der Planungsphase entstehen können, wurde die sog. Zielfindungsphase eingeführt, in welcher zwar Vergütung zu zahlen, für den Auftraggeber aber ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen ist.
V. Änderungen im Kaufrecht
Der Regress eines Unternehmers gegen seinen Lieferanten wird erleichtert, indem der Verkäufer von Baumaterialen im Wege der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer auch die Kosten des Aus- und Einbaus zu erstatten.