Ecovis Rechtsanwälte Schwerin

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09/11/2020
26/09/2017

Neues Werkvertragsrecht ab
01.01.2018 – Fallstricke für Unternehmer?
Für Bauverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, kommen zahlreiche Änderungen auf alle Baubeteiligten zu.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Gerade im Hinblick auf den neuen Verbraucherbauvertrag besteht für Unternehmen die Gefahr, ihre Vergütungsansprüche zu gefährden, wenn sie den ihnen auferlegten Informationspflichten nicht korrekt und vollständig nachkommen.
I. Allgemeines Werkvertragsrecht
Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Werkvertrages wird normiert. Es besteht der Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der ausgeführten Leistung auf Basis der vereinbarten Vergütung und nicht der objektiven Werterhöhung. Eine Abnahmefiktion tritt ein, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt die Fiktion aber nur ein, wenn der Auftragnehmer dem Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung darüber belehrt hat.
II. Bauwerkvertrag
Nunmehr wird erstmals der Bauwerkvertrag im BGB gesetzlich normiert. Es wurden Regelungen über ein Anordnungsrecht des Auftraggebers zur Abänderung des Leistungsumfanges sowie damit korrespondierende Regelungen für die Berechnung von Mehr- oder Minderleistungen eingeführt. Einigen sich die Parteien über ein Nachtragsangebot nicht, kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen 80 % einer Mehrvergütung fordern und bei Streit darüber diese per einstweiligem Verfügungsverfahren geltend machen. Ferner wurde die Möglichkeit einer Zustandsfeststellung für den Fall einer Abnahmeverweigerung geregelt.
III. Verbraucher-Bauvertrag
Neu ist der Verbraucher-Bauvertrag, der nur wirksam geschlossen werden kann, wenn zumindest die sog. Textform eingehalten ist. Beim Abschluss des Verbraucher-Bauvertrages bestehen umfangreiche Informationspflichten (u.a. Baubeschreibungspflicht, verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit, 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, Erstellungs- und Aushändigungspflicht wichtiger Unterlagen mit technischen Angaben und Plänen).
IV. Architektenvertrag
Es wurden erstmals konkrete Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt. Zur Vermeidung von Konflikten, die regelmäßig zu Beginn der Planungsphase entstehen können, wurde die sog. Zielfindungsphase eingeführt, in welcher zwar Vergütung zu zahlen, für den Auftraggeber aber ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen ist.
V. Änderungen im Kaufrecht
Der Regress eines Unternehmers gegen seinen Lieferanten wird erleichtert, indem der Verkäufer von Baumaterialen im Wege der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer auch die Kosten des Aus- und Einbaus zu erstatten.

03/09/2017
12/08/2017

Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmerkredite unzulässig
Wie bereits für Verbraucher mit Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr die bis dato strittige Frage entschieden, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerkredite Anwendung findet.
Nach den Urteilen vom 04.07.2017 zum Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der BGH nunmehr entschieden, dass Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungsentgelte auch für Darlehensverträge unzulässig sind, welche zwischen Kreditinstitut und Unternehmer geschlossen wurden.
Der BGH ist der Auffassung, dass es sich bei den strittigen Formularklauseln um Preisnebenabreden handelt, die auch den Unternehmer als Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Strittig war bisher, ob die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs eine andere Sichtweise als bei Verbrauchern rechtfertigen. Der BGH hat dies verneint, weil Schutzzweck des § 307 BGB ist, eine einseitige Gestaltungsmacht einer Vertragspartei zu begrenzen. Im Verhältnis zur Bank sind nach Auffassung des BGH sowohl Verbraucher als auch Unternehmer unter diesem Gesichtspunkt gleich schutzwürdig.
Mit dieser Rechtsprechung im Rücken können jetzt auch Unternehmer die bereits gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern.

12/08/2017
23/07/2017

aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Steuerrecht

11/07/2017
03/01/2017

Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Mit dem am 01.04.2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde die Möglichkeit geschaffen, Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich vor so genannten Verbraucherschlichtungsstellen zu klären. Den Unternehmern werden dabei erweiterte Informationspflichten auferlegt.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hat Gültigkeit ab 01.02.2017. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die eine Website oder einen Onlineshop betreiben bzw. einen Webshop auf einer Handelsplattform unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen verwenden, nach § 36 VSBG auf der Website und in den AGB erklären, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder nicht. Zudem muss auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe deren Anschrift und der Website hingewiesen werden.

Diese allgemeine Informationspflicht ist für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zwingend, die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren jedoch nicht. Die Teilnahme kann also in aller Regel verneint werden.

Darüber hinaus gibt es eine besondere Informationspflicht im Streitfall, hier ist nach § 37 VSBG im Streitfall, der nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer beigelegt werden kann, dem beteiligten Verbraucher mitzuteilen eben auch die Anschrift und Website der zuständigen Streitbeilegungsstelle sowie eine Information, ob das Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht. Diese Informationspflicht im Streitfall trifft alle Unternehmen.

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir daher eine Aufnahme dieser allgemeinen Informationspflicht in den AGB und auf Ihrer Website.

Allen Freunden und Geschäftspartnern wünschen wir besinnliche Weihnachtsfeiertage, ein wenig Zeit für die wirklich wicht...
24/12/2016

Allen Freunden und Geschäftspartnern wünschen wir besinnliche Weihnachtsfeiertage, ein wenig Zeit für die wirklich wichtigen Dinge im Leben und einen guten Rutsch nach 2017. Wir freuen uns auch in 2017 auf eine tolle und erfolgreiche Zusammenarbeit. Wir wollen auch im nächsten Jahr mit demselben Einsatz und derselben Begeisterung wie in der Vergangenheit für Sie/euch tätig sein.

10/11/2016

Neues Urteil des BGH – auch Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unwirksam

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in vielen Verbraucherdarlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Wir haben daraufhin für viele Mandanten die von diesen gezahlten Bearbeitungsgebühren von den Banken erfolgreich zurückverlangt.

Nunmehr hat der BGH mit einer Entscheidung vom 08.11.2016 ausgeurteilt, dass auch die in vielen Bausparverträgen verankerten „Darlehensgebühren“ unzulässig erhoben worden sind. Mit den „Darlehensgebühren“ verlangten viele Bausparkassen neben den Bearbeitungsgebühren eine in der Regel prozentuale Gebühr dafür, dass die Darlehen ausgezahlt worden sind. Wie der BGH nunmehr entschieden hat, ist die in dem konkreten Falle nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen erhobene Darlehensgebühr von 2% der Darlehenssumme unwirksam. Das dürfte unserer Ansicht auch dann gelten, wenn diese Gebühr anders genannt wird, z.B. Auszahlungsgebühr o.ä..

Die Folge dieser Entscheidung wird sein, dass die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurück zu erstatten sein werden analog der Entscheidung zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen. Die „Abschlussgebühr“ in den Bausparverträgen ist jedoch wirksam und durch den BGH bereits im Jahr 2010 für rechtmäßig erklärt worden.

Gerne prüfen wir für unsere Mandanten, ob eine solche Darlehensgebühr in den Bausparverträgen erhoben wurde und ob diese noch zurückgefordert werden kann.

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