UViD e.V.

UViD e.V. Wir helfen Ihnen bei sämtlichen Verbraucherfragen und Problemen weiter. Der Verbraucherverein UViD e.V. Ruhestands-
planung

wurde 1992 gegründet und steht seit dem den Verbrauchern bei folgenden Fragen und Problemen zur Verfügung:

- Hilfe bei der Aufhebung von unseriös zu-
stande gekommenen Verträgen (bei Abzock-
unternehmen)
- Beratung zur Pflegevorsorge u. Patienten-
verfügung.
- Überprüfung Ihrer Energiekosten (Strom u. Gas)
- Überprüfung Ihrer Versicherungen
- Überprüfung Ihrer Geldanlagen
- Überprüfung Ihrer Finanzierungen
- Beratung zum Kauf von Immobilien
- Beratung zur Altersvorsorge u.

31/05/2016

Überschwemmung – Warum eine Wohngebäudeversicherung allein nicht ausreicht

Am Wochenende haben Unwetter und Überschwemmungen in Süddeutschland einen Millionenschaden angerichtet. Anlass, erneut über die Versicherung von Elementarschäden aufzuklären. Denn eine Wohngebäudeversicherung ist in der Regel nicht ausreichend, wenn Hausbesitzer ihr Eigenheim absichern wollen!

Wer heute das Örtchen Braunsbach in Süddeutschland besucht, erkennt es nicht wieder. Dort, wo eigentlich drei kleine Bäche gemächlich durchs Tal plätschern, haben starke Regenfälle am Wochenende eine Spur der Verwüstung hinterlassen: im Zentrum der Stadt türmen sich Halden aus demolierten Autos, Geröll, Schlamm und sogar Baumstämmen auf. Die Bäche haben sich über Nacht in einen reißenden Strom verwandelt und alles mitgerissen, was sich ihnen in den Weg stellte. Mehrere Häuser sind vom Einsturz gefährdet und mussten evakuiert werden.

In der Nacht zum Montag haben erneut schwere Unwetter Deutschland heimgesucht – vor allem Bayern und Nordrhein-Westfalen sind davon betroffen. Allein in Baden-Württemberg waren in der Nacht mehr als 7.000 Helfer im Einsatz, so berichtet das Innenministerium in Stuttgart. Aber welche Versicherung zahlt, wenn die Fluten Haus und Gemäuer beschädigen?

Elementarschadenversicherung – ein Muss!

Was viele Hausbesitzer nicht wissen: Eine Wohngebäudeversicherung ist in der Regel nicht ausreichend, um auch Naturgefahren abzusichern.

Hierfür muss eine extra Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden, die häufig als Zusatzbaustein zu einer Wohngebäude-Police, aber auch separat angeboten wird. Haushalte können sich mit einer solchen Police gegen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und sogar einen Vulkanausbruch absichern lassen.

Kein Bemühen um Versicherungsschutz – keine Staatshilfen!

Wie wichtig der Abschluss einer Elementarschaden-Police ist, zeigt ein Beschluss der Justizminister der Bundesländer aus dem Jahr 2015. Diese haben auf ihrem Frühjahrstreffen vereinbart, dass zukünftig auch Staatshilfen an die Bedingung gebunden sein sollen, dass sich ein Hausbesitzer um eine Absicherung bemüht hat. Nur wer sich ohne Erfolg um einen Vertrag bemühte, etwa, weil er in einer Hochwasser-Risikozone wohnt, soll zukünftig noch finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten, wenn sein Haus von den Fluten zerstört wurde. In vielen Bundesländern wurden mittlerweile entsprechende Richtlinien verabschiedet. Den meisten Bürgern ist diese Neuregelung schlichtweg nicht bekannt!

Wie aber können Hausbesitzer nachweisen, dass sie sich erfolglos um den Abschluss einer privaten Elementarschaden-Vorsorge bemüht haben? Ganz einfach: Mit der Beratungsdokumentation eines Versicherungsvermittlers. Keineswegs gilt diese Neuregelung nur für private Hausbesitzer. Auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Freiberufler, Stiftungen und Genossenschaften müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen, damit ihnen Vater Staat nach einem Hochwasser unter die Arme greift. Das Elementar-Risiko können Unternehmer zum Beispiel im Rahmen einer Gebäude-, Betriebsinhalts- oder Maschinenversicherung absichern. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung.

17/05/2016

Hundehalter-Haftpflichtversicherung - Warum eine Forderungsausfalldeckung sinnvoll ist

Die Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung für den eigenen Vierbeiner ist vielen Bundesbürgern bewusst. Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Bei der Absicherung sollten Hundebesitzer genau hinschauen. Während das Führen des Hundes ohne Leine in den meisten Tarifen mitversichert ist, gibt es bei anderen Absicherungsmöglichkeiten teilweise deutliche Unterschiede. Das betrifft beispielsweise den Auslands-Schutz oder einen Deckakt.

Mit dem Hintergrund, dass eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung eben nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, zeigt sich die Forderungsausfalldeckung als besonders wichtig. Diese greift dann, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann.
Wenn die Forderungsausfalldeckung fehlt

Ein mögliches Szenario könnte so aussehen: Beim Gassi-gehen kommt es zwischen zwei Hunden zu einer Auseinandersetzung. Wurde dabei der eigene Hund oder trägt man sogar persönlich Bisswunden davon, entsteht meist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. So könnten in etwa Kosten für den Tierarzt oder daraus resultierende Einkommens-Ausfälle entstehen.

Nach § 833 BGB haftet der Hundebesitzer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Besitzt dieser aber keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der andere Hundebesitzer hätte zahlen müssen.

10/05/2016

Handy- und Elektroversicherung: Vorsicht vor dem Kleingedruckten!

Eine zunehmende Zahl an Elektromärkten und Online-Händlern bietet Versicherungen für Smartphones, Fernseher oder andere Geräte an, die schnell mehrere hundert Euro kosten. Doch ob sich dieser Versicherungsschutz lohnt, ist umstritten. Verbraucher sollten sehr genau im Kleingedruckten nachlesen, was laut Vertrag nicht versichert ist.

Wer sich teure Elektrogeräte wie eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank kauft, der will natürlich auch die Sicherheit haben, dass dieses Gerät lange hält. Die Händler solcher Produkte reagieren auf diesen Kundenwunsch mit Elektroversicherungen, die Schutz für drei, vier oder fünf Jahre bieten. Die Kosten dieser Policen sind keine Kleinigkeit. Für eine Waschmaschine, die 500 Euro kostet, müssen schnell 200 Euro und mehr als Einmalzahlung berappt werden – nur für den Versicherungsschutz!

Händler haftet ohnehin für zwei Jahre

Ob sich diese teuren Elektroversicherungen lohnen, ist bei Verbraucherschützern äußerst umstritten. Abschlusswillige Kunden sollten bedenken, dass der Händler ohnehin eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren hat. In dieser Zeit haftet er für Mängel, die am Produkt auftreten. Wenn ein Mangel an der Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, wird prinzipiell davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht und müsste nachweisen, dass der Schaden oder Fehler zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand.

Doch ein weiterer Grund lässt den Sinn der Policen zumindest strittig erscheinen. Oft enthalten die Versicherungen strenge Ausschlussklauseln, die verhindern, dass der Kunde sein Gerät tatsächlich ersetzt bekommt. Ein Beispiel: Kippt am Arbeitsplatz die Tasse Kaffee um und beschädigt den teuren Laptop, kann die Versicherung sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen, wenn eine entsprechende Klausel inkludiert ist. Schließlich erhöht der Nutzer die Gefahr, dass sein Gerät zu Schaden kommt, wenn er bei der Nutzung Kaffee trinkt. Abhängig vom Einzelfall darf dann der Versicherer seine Leistung stark kürzen.

Ein weiterer Pferdefuß in den Verträgen: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind laut Vertrag oft „nicht auf einem technischen Defekt beruhende bzw. einen solchen hervorrufenden Schönheitsfehler wie Verfärbungen, Beuler, Kratzer, Dellen oder Rost.“ Muss die Versicherung also auch dann nicht zahlen, wenn das Display eines Smartphones einen kleinen Sprung hat, aber das Gerät weiterhin nutzbar ist? Das hängt im Zweifel vom Wohlwollen der Versicherung ab. Auch versichern viele Anbieter nur den Zeitwert des Gerätes statt des Neupreises: dann kann sich die erstattete Leistung um 60-80 Prozent reduzieren!

Elektroversicherungen nicht voreilig abschließen!

Aus oben genannten Gründen sollten Handy- und Elektroversicherungen nicht voreilig abgeschlossen werden, sondern erst, wenn man den Vertrag genauestens gelesen hat. Ob sich eine entsprechende Police lohnt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Erschwerend kommt hier hinzu, dass viele Elektromärkte die Versicherung an der Kasse gleich mitverkaufen wollen, quasi zwischen Ladentür und Angel. Hier gilt: Erst lesen, dann unterschreiben!

Auch sollte nicht der Schwerpunkt der Absicherung auf teuren Elektrogeräten liegen. Bevor Versicherungskunden den Fernseher für mehrere hundert Euro versichern, sollten sie andere existenzielle Risiken bereits abgedeckt haben.
Unbedingtes Muss ist hier eine Privathaftpflichtversicherung. Denn wenn man Dritten einen Schaden zufügt, kann die Schuldenlast in die Millionen gehen. Auch die Absicherung der eigenen Arbeitskraft, etwa über eine BU-Police, oder die Vorsorge im Falle von Invalidität sind weit wichtiger als der Schutz des neuen Elektrogerätes. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

02/05/2016

BU-Versicherer zahlen 3,44 Milliarden Euro aus

Die privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlen in der Summe immer höhere Leistungen an ihre Kunden aus. Im Jahr 2015 sind die Renten- und Kapitalzahlungen an Versicherte erneut deutlich gestiegen – um 5,5 Prozent auf nun gut 3,44 Milliarden Euro.

Jeder vierte Beschäftigte in Deutschland muss vorzeitig seinen Job aufgeben, so berichtet die Deutsche Rentenversicherung. Deshalb empfehlen Versicherer und Verbraucherverbände in seltener Eintracht den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Dass ein tatsächlicher Bedarf an diesem Schutz besteht, belegen jene Zahlen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Dienstag präsentiert hat. Demnach stiegen die Auszahlungen an Versicherte im Jahr 2015 auf 3,44 Milliarden Euro an – ein Plus von 5,5 Prozent.

Immer mehr Menschen sichern sich ab

Der Leistungsanstieg resultiert u.a. aus einem langsam einsetzenden Bewusstseinswandel in der deutschen Bevölkerung: Immer mehr Menschen sichern sich gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes ab. Die Zahl der sogenannten Hauptversicherungen gegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit stieg gegenüber 2014 um 5,4 Prozent auf rund 4,06 Millionen Policen.

Mit Hauptversicherung sind solche Risikoversicherungen gemeint, bei denen der Verbraucher eine monatliche BU-Rente für den Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Schlusszahlung oder Beitragsrückzahlung – auch wenn er während der gesamten Vertragslaufzeit berufsfähig bleibt. Wichtig ist bei diesen Policen die finanzielle Absicherung eines möglichen Ausscheidens aus dem Beruf, nicht die Kapitalbildung.

Hinsichtlich der vereinbarten BU-Rente gibt es einiges zu beachten. Ein Großteil der Versicherten wählt eine zu niedrige monatliche Leistung aus: Lediglich 634 Euro betrug die durchschnittlich vereinbarte Summe bei einer Stichprobe des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) im Jahr 2013. Hier gilt es zu bedenken, dass die BU-Leistung auf die Grundsicherung angerechnet wird, folglich deutlich darüber liegen sollte. Als Faustregel gilt, mindestens zwei Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu vereinbaren.

Bei BU-Zusatzversicherungen kleiner Abwärtstrend

Von der Hauptversicherung abgrenzen lassen sich sogenannte Zusatzversicherungen gegen das BU-Risiko. Diese können in Kombination mit einer Lebens- und Rentenversicherung vereinbart werden, um im Falle eines Ausscheidens aus dem Beruf weiterhin die Beitragszahlungen für die Altersvorsorge leisten zu können. Die Zusatzversicherung kann auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente umfassen. In diesem Bereich sank die Zahl der Verträge leicht um 2,1 Prozent auf nun 12,9 Millionen Verträge.

Grundsätzlich sollte man beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung schauen, ob der Baustein „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ vereinbart werden kann. Wird der Versicherte berufsunfähig, übernimmt dann der Versicherer die weitere Beitragszahlung, das Sparziel bleibt ungefährdet. Gerade bei Versicherungen, die eine hohe monatliche Prämie vorsehen, kann dieser Baustein sicherstellen, dass man den Schutz nicht verliert.

22/12/2015
17/12/2015

BGH untersagt ungewünschte Email-Werbung

Wenn Kunden eine Anfrage an ihre Versicherung stellen, aber als Antwort nur eine standardisierte Werbemail kommt, müssen sie sich das nicht gefallen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil bestätigt, dass ungefragte Werbung unterbunden werden kann.

Oft schon totgesagt, aber quicklebendig: Die Email gehört für Verbraucher noch immer zu den bevorzugten Kanälen, um mit Versicherungen und Finanzdienstleistern zu kommunizieren. Laut der YouGov-Studie „Kundenmonitor Assekuranz 2015“ lesen 66 Prozent der Empfänger das per Mail gesendete Material „immer“ oder „häufig“ durch. Was aber, wenn sich der Kunde wichtige Informationen von der Versicherung erhofft, aber stattdessen plumpe Werbung erhält, die mit seinem eigentlichen Anliegen gar nichts zu tun hat? Dann drohen der Versicherung hohe Ordnungsgelder.

Statt Bestätigung der Kündigung landete Werbung im Postfach des Kunden

Firmen dürfen im Mail-Verkehr ihren Kunden nicht ungefragt Werbung senden, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch bestätigte. Die Juristen gaben damit einem genervten Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht. Er hatte seine Versicherung verklagt, weil er per Mail eine Anfrage stellte, jedoch mehrfach nur automatisierte Werbemails erhielt. Von dem Fall berichtet heute die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Der Kunde hatte seine Versicherung gekündigt und wollte nun wissen, ob das Schreiben auch bei der Gesellschaft eingegangen und die Kündigung rechtens war. Der Versicherer schickte ihm aber nur automatische Werbung für einen „Unwetter-Warn-Service“ auf das Handy.

Der Mann schrieb daraufhin zwei Mails an den Versicherer, in denen er deutlich zum Ausdruck brachte, an einem solchen Service kein Interesse zu haben. Wie zum Spott erhielt er als Rückmeldung dieselbe automatisierte Werbe-Mail erneut zugesendet. Einen persönlichen Ansprechpartner aber erreichte der Verbraucher nicht. Der Anwalt des Verbrauchers sah sich sogar an literarische Helden von Franz Kafka erinnert, wie er in der Gerichtsverhandlung betonte. Auch diese Figuren rennen gegen eine undurchschaubare Bürokratie an.

BGH droht mit hohem Bußgeld

Dass es nicht rechtens ist, Verbraucher, die ein ernstes Anliegen haben, mit Werbung „abzuwimmeln“, betonte nun auch Deutschlands oberstes Zivilgericht. Sollte der Versicherer seinen Kunden weiterhin mit Werbung belasten, drohe ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, so urteilten die Richter (Aktenzeichen: VI ZR 134/15). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben - das Landgericht Stuttgart hatte noch anders entschieden.

Wenn Kunden Fragen zu einer Versicherung haben, können sie sich übrigens auch an ihren Versicherungsvermittler wenden. Der Vermittler sollte wissen, innerhalb welcher Frist ein Schaden gemeldet werden muss, wann eine Kündigung wirksam wird oder was es bei einer Schadensmeldung zu beachten gilt.

30/11/2015

Vorsorgevollmacht – Wenn ein Mensch selbst nicht mehr entscheiden kann

Schon in jungen Jahren sollten die Bundesbürger eine Vorsorgevollmacht erstellen. Denn ohne ein solches Dokument kann es passieren, dass in einer Notsituation nicht mehr die eigene Familie über das Vermögen und Wohlbefinden eines Patienten entscheiden darf, sondern ein fremder Betreuer.

In Deutschland ist im Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht festgeschrieben. Jeder Bürger hat demnach ein Anrecht darauf, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen zu regeln, sofern dies im Rechtsrahmen erfolgt. Zum Problem wird dieses Recht aber immer dann, wenn Menschen ihren Willen nicht mehr selbst erklären können, etwa weil sie aufgrund eines Schlaganfalls im Koma liegen. Wer aber entscheidet in solche einer Situation?

Entscheidungsgewalt geht nicht automatisch auf Angehörige über

Viele Deutsche gehen davon aus, dass in solchen Notsituation automatisch der Ehegatte, Partner oder die Angehörigen entscheiden dürfen. Das ist aber mitnichten so, denn das Selbstbestimmungsrecht greift auch gegenüber den Ehe- und Lebenspartnern.

Wenn der behandelnde Arzt zum Beispiel einen Eingriff vornehmen will, muss er sich zuerst an ein Betreuungsgericht wenden oder einen staatlich bestellten Betreuer anfordern. „Ohne entsprechende Vorsorge muss in einem solchen Fall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden“, warnt deshalb Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in einer Sendung von ZDF Wiso.

Dass in einer Notsituation automatisch die Verantwortung an die Angehörigen gehe, sei hingegen leider ein weit verbreiteter Irrglaube, erklärt der Fachmann. „Ohne Vollmacht sind selbst Eheleute nicht dazu berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.“ Deshalb rät der Experte dazu, möglichst zeitig eine Vorsorgevollmacht anzufertigen. Mit einem solchen Dokument kann jeder vorab bestimmen, welche Person bemächtigt ist, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Eine Vorsorgevollmacht kann vieles regeln

In einer Vorsorgevollmacht kann sehr genau festgeschrieben werden, welche Aufgaben und Funktionen der Vollmachtgeber erledigen soll. Wer darf auf das Vermögen zugreifen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann? Wer Post und Briefe annehmen? Wer darf Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen treffen? Und wer vertritt den Patienten gegenüber Behörden?

Damit die Vorsorgevollmacht gültig ist, muss sie schriftlich erstellt werden und auch eigenhändig von der betroffenen Person unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn auch Immobiliengeschäfte geregelt werden. Dennoch raten Experten dazu, sich bei der Ausstellung des Dokumentes von einem Fachmann beraten zu lassen, am besten von einem Juristen. Denn schon kleine Unzulänglichkeiten können zu langen Rechtsstreiten führen. Unverzichtbar sind Angaben zu Ort und Zeit der Dokumenten-Erstellung. Wichtig!: Vorsorgedokumente sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall verfügbar und leicht auffindbar sind.

16/11/2015

Kindergeld – Ab 2016 Steuer-ID erforderlich!

Eltern, aufgepasst! Zum 1.1.2016 tritt eine zusätzliche Voraussetzung für die Bezieher von Kindergeld in Kraft. Wer die Unterstützungsleistung erhalten will, muss dann nämlich auch die Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes angeben, unabhängig vom Geburtsdatum.

Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass die Bundesagentur für Arbeit stärker gegen Missbrauch vorgehen will. Durch die Identifikationsnummer des Kindes soll sichergestellt werden, dass Kindergeld für jeden Anspruchsberechtigten nur einmal ausgezahlt wird.

Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen ihre eigene und die Steuer-Identifikationsnummmer der Kinder mit. Dies geschieht mittels des Kindergeldantrages, wie die Bundesagentur auf ihrer Webseite mitteilt. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummer wurde der Familienkasse noch nicht gemeldet, sollte dies beim nächsten Kontakt nachgeholt werden.

Keine Panik: Kindergeld wird nicht gestrichen!

Sollten Eltern nun die Steuer-ID des Kindes noch nicht gemeldet haben oder sich nicht sicher sein, ob sie gemeldet wurde, ist Panik unangebracht. Denn anders als in sozialen Netzwerken behauptet, werden Kindergeldzahlungen nicht eingestellt, wenn die Familienkasse nicht bis zum Neujahr informiert ist.

„Bei laufenden Kindergeldanträgen liegen erforderliche ID-Nummern zu etwa 90 Prozent vor. Dort wo das nicht der Fall ist, werden diejenigen im Laufe von 2016 kontaktiert“, beruhigt Jürgen Wursthorn, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit. Man hat also extra eine Übergangsfrist eingeräumt.

Eine Steuer-Identifikationsnummer wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid eingetragen. Wer noch Fragen zur neuen Kindergeldregelung hat, kann sich an die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter 0800 4 5555 30 wenden. Die Mitarbeiter nehmen von Montag bis Freitag 8-18 Uhr Anrufe entgegen.

09/11/2015

Wohngebäudeversicherung – Heizen ist Pflicht!

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel auch Schäden an der Heizungsanlage sowie Rohrbruchschäden ab. Damit der Versicherer zahlt, müssen Hauseigentümer aber bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehört es, dass das Haus in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt wird.

Nun beginnen so langsam wieder die ungemütlichen Tage. Vielerorts wurden in den letzten Wochen zu nächtlicher Stunde bereits wieder Minustemperaturen gemessen, und in manchen Regionen fiel sogar Schnee. Was gibt es da schöneres, als sich in den heimischen vier Wänden ums Kaminfeuer zu versammeln und in eine Decke zu kuscheln?

Wohngebäudeversicherung definiert Vorsorgepflichten

Wer hingegen glaubt, auf die Beheizung des Hauses komplett verzichten zu können, der riskiert den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung. Denn Hauseigentümer müssen Vorsorge tragen, dass an Heizungen und Rohren keine Frostschäden entstehen können. Das gilt natürlich besonders, wenn das Haus längere Zeit unbewohnt ist, etwa weil es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch dann müssen Gebäude und Gebäudeteile ausreichend beheizt werden!

In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ist vorgeschrieben, dass Versicherungsnehmer:
1.) das Gebäude ausreichend beheizen
2.) Zustand und Funktion der Heizung regelmäßig kontrollieren
3.) oder alle wasserführenden Einrichtungen und Anlagen gesperrt und entleert werden müssen.

Kommt der Versicherte diesen Pflichten nicht nach, droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Allerdings entscheidet der Einzelfall, ob der Versicherte ausreichend vorgesorgt hat. So wird in vielen Verträgen die Formulierung „genügend häufige Kontrolle“ verwendet. Laut einem Richterspruch des Bundesgerichtshofes ist es hier bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Im verhandelten Rechtsstreit erhielt ein Hausbesitzer eine Geldleistung zugesprochen, obwohl er seine Anlage 11 Tage lang nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Alter und Bauart entscheiden über Kontrolldichte

Auf der sicheren Seite ist der Versicherte in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn gerade für solche Vorfälle schließen die Verbraucher bekanntlich eine Wohngebäude-Police ab. Hier spricht der BGH von einer „ausgewogenen Risikoverteilung“, die zwischen Kunden und Versichertem bestehen müsse. Wie oft eine Heizung kontrolliert werden muss, ist abhängig von ihrer Bauart, dem Alter, der Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit. Im Zweifel hilft der zusätzliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Forderungen durchzusetzen.

26/10/2015

Wenn die Kassenbeiträge in die Höhe klettern

GKV: Die Zusatzbeiträge für gesetzliche Krankenkassen könnten in den kommenden zwei Jahren ansteigen. Doch um welchen Betrag? Darüber herrscht zwischen den Gesundheitsexperten Uneinigkeit. Während der sogenannte Schätzerkreis der Krankenkassen eine Anhebung der Prämien um 0,2 Prozentpunkte für wahrscheinlich hält, rechnet ein Wissenschaftler der Universität Duisburg-Essen sogar mit einem Kostensprung von 0,6 Prozentpunkten.

Die Kassenbeiträge werden in den kommenden Jahren voraussichtlich ansteigen! Dies ist die schlechte Nachricht für alle gesetzlich Versicherten. Ursache hierfür sind die rapide anwachsenden Gesundheitskosten, etwa aufgrund einer Krankenhausreform und teurer werdender Medikamente. Der sogenannte Schätzerkreis der Krankenkassen, ein Gremium aus Mitgliedern der GKV-Versicherer, des Gesundheitsministeriums und des Bundesversicherungsamtes, geht für das Jahr 2016 von einer durchschnittlichen Kostensteigerung von 0,2 Prozentpunkten aus.

Weit pessimistischer schätzt sogar Prof. Dr. Jürgen Wasem von der Universität Duisburg-Essen die Situation ein. Im Interview mit der BILD erklärte der bekannte Gesundheitsökonom, er halte sogar ein Plus von 0,6 Prozentpunkten in den kommenden zwei Jahren für wahrscheinlich. Die Versicherten müssen den Mehrbeitrag alleine leisten, denn der Arbeitgeberanteil wurde bei 7,3 Prozent eingefroren. Im Klartext: Der Durchschnittsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung könnte bis 2017 um bis zu 305 Euro im Jahr anwachsen. Seit Beginn diesen Jahres dürfen die Kassen wieder einen individuellen Zusatzbeitrag festsetzen.

Steigende Zusatzbeiträge bewirken Sonderkündigungsrecht

Mit steigenden Kassenbeiträgen müssen sich die Versicherten jedoch nicht abfinden. Wird der Zusatzbeitrag angehoben, haben die Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht. Die Anbieter sind verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Dann darf der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen. Es wird erwartet, dass die Mehrheit der Kunden im Dezember 2015 über Beitragsänderungen informiert wird.

Beim Wechsel der Krankenkasse sollten Kunden jedoch nicht allein auf die Höhe des Beitrages schauen. Wer mit dem Service seiner Versicherung zum Beispiel sehr zufrieden ist, der sollte dies für seine Entscheidung berücksichtigen. Auch unterscheiden sich die Krankenversicherungen zunehmend in ihren Leistungen. Nicht jede Kasse bietet etwa sogenanntes „Rooming in“ an: Also eine Unterstützung für Eltern, wenn das Kind ins Krankenhaus muss. Auch eine professionelle Zahnreinigung gehört nicht zum Standardrepertoire. Hier heißt es Vergleichen – und notfalls einen etwas teureren Schutz akzeptieren!

20/10/2015

BU-Schutz für Asthmatiker?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für die Absicherung der eigenen Arbeitskraft fast unverzichtbar. Umso ärgerlicher, dass viele Anbieter Menschen mit Asthma keinen BU-Schutz mehr bieten bzw. nur unter Ausschluss des entsprechenden Risikos. Um dennoch eine Versicherung zu finden, kann es helfen, eine Risikovoranfrage bei mehreren Versicherungen einzuholen.

Asthma ist keine seltene Krankheit: Laut einer Studie leiden rund 6,9 Prozent der deutschen Bevölkerung unter klinischen Atembeschwerden. Wollen diese Menschen eine BU-Versicherung abschließen, müssen sie oft Ausschlüsse und saftige Preisaufschläge akzeptieren, falls sie überhaupt einen Schutz finden.

Versicherer führen eine „schwarze Liste“ für auffällige Kunden

Das erschwert für Asthmatiker bereits die Antragstellung. Werden die Betroffenen von einem Versicherer abgelehnt, finden sie sich unter Umständen auf der schwarzen Liste der Versicherungswirtschaft wieder, dem sogenannten Hinweis- und Informationssystem (HIS). Aber auch Falschaussagen sind bei der Antragstellung tabu, da der Versicherer sonst den Vertrag wegen Arglist anfechten kann.

Auffälligkeiten von Kunden, etwa auch Vorerkrankungen, können in das HIS eingetragen und für bestimmte Zeit gespeichert werden, so dass alle Versicherungen auf die Daten Zugriff haben. Diese Einträge bewirken aber nicht automatisch, dass der Kunden keinen Vertrag mehr erhält. Sie sind eher als „Signal“ für Sachbearbeiter zu verstehen, bestimmte Vorgänge in der Bearbeitung näher zu betrachten und zu prüfen. Die Verbraucher haben übrigens ein Recht darauf zu erfahren, welche Daten in dieser Auskunftei gespeichert sind. Anfragen sind postalisch an den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) zu richten.

Um einen Eintrag in das HIS besser gleich zu vermeiden, empfiehlt es sich für Asthmatiker, beim Wunschversicherer eine anonyme Voranfrage einzuholen. Auf diese Weise kann man herausfinden, ob und zu welchem Preis die Gesellschaft auch Asthmatikern einen BU-Vertrag bietet. Während manche Versicherer den Schutz für Atemwegserkrankungen ganz ausschließen, erheben andere Risikozuschläge auf die Prämie, üblich sind zum Beispiel 50 Prozent.

Psychische Leiden wichtigster Grund für Berufsunfähigkeit

Anonyme Voranfragen empfehlen sich auch bei anderen chronischen Leiden, die den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsversicherung erschweren, etwa Tinnitus, einem Bandscheibenvorfall, Bluthochdruck oder chronischer Bronchitis. Und selbst bei Ausschluss des entsprechenden Risikos ist ein Vertrag empfehlenswert, da diese Vorerkrankung nicht der einzige Gefahr für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf darstellt. Die häufigsten Gründe: 33,5 Prozent der BU-Fälle resultieren aus Nervenkrankheiten und psychischen Leiden, 21,17 Prozent aus Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates (Zahlen für 2013). Ein Beratungsgespräch hilft bei der Wahl des passenden Tarifes!

14/10/2015

Kfz-Versicherung – Senioren zahlen deutlich mehr

Kfz-Versicherung: Eine zunehmende Zahl an Autoversicherern bietet Senioren ab 69 Jahren keinen Schutz mehr. Der Grund: Betagte sind besonders häufig Unfallverursacher. Bei vielen Anbietern müssen die Rentner dieser Altersgruppe zudem mit deftigen Preisaufschlägen rechnen.

Wenn ältere Menschen auf dem Land wohnen, ist das Einkaufen nicht immer leicht. Der lokale Laden hat vor langer Zeit schon zugemacht, und der Bus fährt nur alle paar Stunden in die Stadt, wo sich der nächstgelegene Supermarkt befinden würde. Auch viele Banken schließen ihre Filialen im ländlichen Raum. Da bleibt gerade Senioren oft nichts anderes übrig, als sich hinter das Steuer des eigenen PKW zu setzen, wenn sie mobil bleiben wollen.

Betagte Fahrer zahlen deutlich mehr

Umso ärgerlicher ist der Umstand, dass hochbetagte Autofahrer oft keinen oder nur sehr teuren Schutz durch eine Kfz-Versicherung finden. Das Fachmagazin Versicherungsjournal hat eine Stichprobe mit einer Vergleichssoftware gemacht und herausgefunden, dass ein 80jähriger bei vielen Versicherern keinen Vertrag mehr abschließen kann.

Grundsätzlich müssen rüstige Bürger mit deutlichen Prämienaufschlägen rechnen, je älter sie sind. Nach 35 schadenfreien Jahren zahlt ein 60-Jähriger VW-Golf-Fahrer aus Düsseldorf beispielsweise bei einem Versicherer rund 280 Euro für seine Vollkasko-Versicherung; ein 80-Jähriger hingegen muss für denselben Tarif über 600 Euro berappen – mehr als das Doppelte!

Der Grund für diese Prämienaufschläge: Betagte Autofahrer tragen weit häufiger die Schuld an einem Unfall als andere Bevölkerungsgruppen. Sind 60jährige Senioren in einen Unfall verwickelt, haben davon 64 Prozent den Unfall selbst verursacht. Bei der Generation ab 75 Jahren liegt diese Quote schon bei 75 Prozent, wie die Unfallforscher der Versicherer herausgefunden haben.

Tarife vergleichen – und sich regelmäßig durchchecken lassen!

Ein Tarifvergleich kann für Senioren lohnen, denn nicht jeder Autoversicherer erhebt derart hohe Zuschläge. Noch wichtiger aber ist es, sich die Fahrtüchtigkeit im Alter bestätigen zu lassen. Viele Menschen der Generation Ü70 sehen schlechter und reagieren langsamer, sind zudem auf Medikamente angewiesen, die das Fahrverhalten weiter beeinträchtigen. Ein verbindlicher Fahrtest aber scheitert bisher am Widerstand der Automobilclubs und Lobbyverbände. Da kann es ratsam sein, sich vom Arzt auf Fahrtauglichkeit hin untersuchen zu lassen – und den Führerschein notfalls freiwillig gegen ein Nahverkehrsticket einzutauschen. Schließlich geht es auch um die eigene Sicherheit.

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