31/03/2025
Bravo!
Diese sogenannte Kollegen die wie Unkraut aus dem Boden schießen sind doch auch mit Schuld, dass unser Berufstand in Verruf geraten ist. Wer sich auf solche billigen Provisionen einlässt, der lässt ganz andere Summen springen.
Ich fühle mich unter Generalverdacht wegen diesem Gebaren wie auf dem Basar.
Hebebühnen-Nutzung durch Sachverständige – Märchen, Mythen und Rechtswirklichkeit
Seit geraumer Zeit hält sich hartnäckig das Gerücht, die Vergütung für die Hebebühnen-Nutzung durch Sachverständige sei eine versteckte Provision für Werkstattbetreiber. Die These kommt sogar aus einer juristischen Ecke, die ich sonst schätze – nur scheint dort jeglicher Bezug zum Tagesgeschäft eines Sachverständigen zu fehlen. Oder will man es schlichtweg nicht verstehen?
An dieser Stelle ist ein klarer Schnitt notwendig, bevor weiter spekuliert wird:
Worum geht es eigentlich? Ein Gutachter kommt in eine Werkstatt, um ein verunfalltes Fahrzeug sach- und fachgerecht zu begutachten. Soll er die Hebebühne etwa selbst im Kofferraum dabeihaben? Völliger Unsinn. Oder bestellt er einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug schwebend hält, während der Sachverständige darunter klettert? Wer sich auch nur ansatzweise mit der UVV und der Realität im Werkstattalltag auskennt, weiß, dass dies lebensgefährlich und völlig unzulässig wäre.
In der Praxis bleibt also nur der Weg über den Werkstattbetreiber, der – wie man es sich wohl von Gutachtergegnern erträumt – freudestrahlend den laufenden Betrieb unterbricht, ein Kundenfahrzeug von der Bühne räumt und dem Sachverständigen „kostenfrei“ das Werkzeug zur Verfügung stellt. Die Realität? Heute macht niemand mehr irgendetwas kostenlos – außer vielleicht im Märchenbuch. Wer ernsthaft glaubt, das wäre der Normalfall, der sollte besser überprüfen, was er da geraucht hat.
75 Euro für eine halbe Stunde Hebebühnen-Nutzung sind weder Mondpreis noch versteckte Provision, sondern schlicht eine marktübliche Entschädigung für Betriebsunterbrechung, Arbeitszeit und Risikoübernahme. Im Übrigen gibt es Organisationen, die ohne rot zu werden bis zu 300 Euro zahlen – das ist dann aber schon eine ganz andere Baustelle, über die sich demnächst vermutlich ein Staatsanwalt Gedanken machen darf.
Besonders irritierend ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Amtsgerichts Montabaur (Az.: 10 C 335/24). Man reibt sich verwundert die Augen: Angeblich soll der Sachverständige durch die Zahlung von 75 Euro eine „Provision“ anerkennen? Welcher Sachverständige – oder dessen anwaltlicher Vertreter – wäre denn so weltfremd, sich derart freiwillig auf die Anklagebank zu setzen? Nicht einmal der naivste Dorf-Gutachter würde so etwas unterschreiben.
Es ist schlichtweg eine Frechheit, dass Sachverständige, die ihren Beruf korrekt und professionell ausüben, am Ende durch solche Urteile mitbestraft werden, während man die eigentlichen Missstände aussitzt. Ein Preis von deutlich über 100 Euro für eine halbe Stunde Hebebühnen-Nutzung? Nach meiner Erfahrung aus 40 Jahren Praxis ein klarer Fall von Sittenwidrigkeit.