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Der EuGH hat damit eine Entscheidung getroffen, die auch für das deutsche Urheberrecht Bedeutung hat. Denn eine ähnliche Rechtsfigur existiert auch in der hiesigen Rechtsprechung. Nach § 97 Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei wird ermittelt, was Vertragsparteien redlicherweise für eine gewöhnliche Lizenzierung des betroffenen Werks gezahlt hätten. Zusätzlich gewährt die Rechtsprechung dem Urheber in der Regel die Verdopplung des so ermittelten Betrages, wenn der Verletzer den Urheber im sog. Urhebervermerk nicht benannt hat. Begründet wird dies damit, dass es für einen Urheber von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch die Namensnennung auf seine Leistungen hinweisen und damit einen nicht unerheblichen Werbeeffekt erzielen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006, Az. 20 U 138/05, LG München v. 21.12. 2011, Az. 21 O 11784/11, 50% Zuschlag: OLG München, Urt. v. 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13, BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az. I ZR 148/13).