18/10/2026
Wir informieren: Die Verwaltungsvorschriften des Landeshundegesetz haben sich einerseits verschärft und auf der anderen Seite auch Resozialisierungsgedanken gestärkt. Man wird die Umsetzungspraxis der Behörden abwarten müssen.
🐕 **Landeshundegesetz NRW: Neue Verwaltungsvorschriften – was ändert sich für Hundehalter
Seit dem 7. Oktober 2026 gelten in NRW geänderte Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz.
Vorweg das Wichtigste: Das Landeshundegesetz selbst wurde NICHT geändert!
Geändert wurden die Verwaltungsvorschriften, die den Ordnungsbehörden vorgeben, wie sie das bestehende Gesetz anwenden sollen.
Einige wichtige Punkte:
American Bully und andere neue Züchtungen:Die Verwaltungsvorschriften konkretisieren die Rassezuordnung. American Bullys und Old English Bulldogs gelten nicht als eigenständige Rassen im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist insbesondere, ob sie als Kreuzungen gelisteter Rassen einzustufen sind.
Gefährlichkeit nach Beißvorfällen: Die Anforderungen an die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit werden näher erläutert. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Schutzhundesport: Die Abgrenzung zwischen regulärem Gebrauchshundesport und einer Ausbildung zur gesteigerten Aggressivität wird konkretisiert.
Kinder im Haushalt – besonders bedeutsam!**
Bei der Übernahme eines gefährlichen Hundes in einen Haushalt, in dem Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen leben, soll ein öffentliches Interesse an der Haltung grundsätzlich verneint werden.
Noch weitreichender:Die Verwaltungsvorschriften sehen vor, dass eine Haltungserlaubnis mit einer Regelung verbunden werden kann, nach der die Hundehaltung nicht fortgesetzt werden darf, wenn später Kinder oder andere besonders schutzbedürftige Personen in den Haushalt kommen.
Das kann also auch die Geburt eines Kindes betreffen!
Wichtig ist allerdings: Es handelt sich nicht um ein gesetzliches Verbot, gefährliche Hunde in Familien mit Kindern zu halten. Die Regelungen betreffen die behördliche Erlaubniserteilung und mögliche Nebenbestimmungen im Einzelfall.
🐾 **Tierschutz und bestehende Hund-Halter-Beziehungen:** Auch der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei seinem bisherigen Halter kann unter bestimmten Voraussetzungen im öffentlichen Interesse liegen, etwa um einen Tierheimaufenthalt zu vermeiden.
Das Gesetz ist unverändert geblieben. Die neuen Verwaltungsvorschriften können aber erhebliche praktische Auswirkungen haben – gerade für Familien mit Kindern und Halter gefährlicher Hunde. Wir beraten gern: [email protected]
Verwaltungsvorschriften binden grundsätzlich die Behörden, nicht jedoch die Gerichte. Ob eine Entscheidung rechtmäßig ist, richtet sich weiterhin nach dem Gesetz.
📄 Die vollständige Fassung: