31/07/2026
Der Arbeitsvertrag ist eines der häufigsten Themen in unserer arbeitsrechtlichen Beratung. Dabei erleben wir immer wieder, dass Beschäftigte ihren Vertrag unterschreiben, ohne alle Regelungen zu verstehen – oder ihre Arbeit sogar beginnen, ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten zu haben.
Viele Ratsuchende gehen davon aus, dass sie ohne schriftlichen Vertrag keine Rechte haben. Das stimmt nicht. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Arbeitgeber*innen müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und den Beschäftigten aushändigen.
Ein Arbeitsvertrag sollte unter anderem folgende Punkte regeln: Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort und Tätigkeiten, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Probezeit und Befristung, Kündigungsfrist, anwendbare Tarifverträge.
In unserer Beratung begegnen uns immer wieder ähnliche Situationen:
• Verträge werden unterschrieben, obwohl einzelne Regelungen nicht verstanden wurden.
• Beschäftigte wissen nicht, dass sie den Vertrag vor der Unterschrift mit nach Hause nehmen und prüfen dürfen.
• Verträge werden unterzeichnet, aber der Arbeitgeber verweigert die Herausgabe des unterzeichneten Vertrages.
• Der eigene Arbeitsvertrag wird nach der Unterschrift nicht aufbewahrt.
• Arbeitszeit, Lohn oder Urlaub wurden nur mündlich vereinbart.
• Im Streitfall fehlen Nachweise über die vereinbarten Arbeitsbedingungen.
• Vielen ist nicht bekannt, dass Tarifverträge oft günstigere Regelungen enthalten können als die gesetzlichen Mindeststandards, zum Beispiel in Bezug auf Entlohnung.
Ein sorgfältig geprüfter Arbeitsvertrag schafft Klarheit und hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden. Er erleichtert außerdem die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn es zu Konflikten kommt. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen und die vereinbarten Bedingungen trotzdem. Umso wichtiger ist es, Unterlagen aufzubewahren und mündliche Absprachen möglichst zu dokumentieren.