14/09/2017
Was kostet eine Ehescheidung?
Die Höhe der Anwaltskosten bei der Scheidung bestimmt sich nach dem Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert richten sich im Übrigen auch die Gerichtskosten.
Der Verfahrenswert wird hauptsächlich nach dem Einkommen der Eheleute und dem Vermögen ermittelt. Es gibt also keinen pauschalen Betrag, den man stets für die Kosten der Scheidung benennen könnte.
Der erste Anhaltspunkt für den Verfahrenswert ist das Einkommen der Eheleute. Es wird das Nettoeinkommen der Eheleute der letzten drei Monate vor dem Scheidungsantrag zugrunde gelegt. Verdient die Ehefrau 1.000,- €/Monat und der Ehemann 2.500,- €/Monat, verdienen in drei Monaten beide gemeinsam somit 10.500,- Euro.
Angenommen die Eheleute hätten gar kein Einkommen oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann beträgt der Verfahrenswert der Scheidung jedenfalls 3.000,- Euro. Dieser Mindestverfahrenswert kann nicht unterschritten werden.
Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, kann das Einkommen um 250,- Euro je Kind reduziert werden. Es kommt dabei nicht auf das Alter des Kindes an. Das Kind kann auch schon volljährig sein. Entscheidend ist, ob noch eine Unterhaltspflicht besteht.
Einige Gerichte berücksichtigen auch etwaiges Vermögen der Eheleute. Das Vermögen ist neben dem Einkommen ein weiterer Betrag der dem Verfahrenswert hinzugerechnet werden kann. Das Vermögen wird aber nicht mit seinem vollen Wert angesetzt, hier gibt es verschiedene Freibeträge. Das nach Abzug der Freibeträge ermittelte Vermögen kann dann zu 5 % angesetzt werden.
Neben der Scheidung als solcher, wird grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich muss bei der Scheidung – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von Amts wegen vorgenommen werden.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000,- Euro. Haben die Eheleute mehrere Rentenanwartschaften die im Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden, werden für jede Vorsorgeanwartschaft 10 % des zusammengerechneten dreimonatigen Einkommens der Eheleute angesetzt.
Bei einem gemeinsamen dreimonatigen Einkommen von 10.500 Euro und vier Renten-anwartschaften, werden also 40 % von 10.500 Euro, also 4.200 Euro als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ermittelt.
Nicht selten gibt es aber auch Streit unter den Eheleuten hinsichtlich des Hausrats oder der Ehewohnung. Hat das Ehepaar gemeinsame minderjährige Kinder, kann auch Streit um das Sorgerecht und das Umgangsrecht bestehen. Auch der Streit um Unterhaltszahlungen beeinflusst den Verfahrenswert. Soweit die Eheleute diesbezüglich entsprechende Anträge beim Gericht stellen, erhöht sich hierdurch der Verfahrenswert der Scheidung. Zu diesen sogenannten Folgesachen der Ehescheidung existieren gesetzlich, einzeln fixierte Verfahrenswerte.
Wünschen die Eheleute, dass das Gericht auch über den Zugewinnausgleich entscheidet, entspricht der Verfahrenswert der Höhe des Betrags, der als Zugewinn gefordert wird.
Ist der Verfahrenswert berechnet, können die gerichtlichen Anwaltsgebühren ermittelt werden. Anhand des Beispiels von 10.500 Euro gemeinsamen Einkommens und 4.200 Euro für den Versorgungsausgleich ergibt sich ein Verfahrenswert von 14.700 Euro und somit folgende Berechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG):
Verfahrenswert: 14.700 Euro
1.3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 845,00 Euro
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 780,00 Euro
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 Euro
= Zwischensumme 1.645,00 Euro
+ 19 % Mehrwertsteuer 312,55 Euro
Summe Anwaltskosten 1.957,55 Euro.
Die gerichtlichen Anwaltskosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich betragen bei einem Verfahrenswert von 14.700 Euro also 1.957,55 Euro. Hinzukommen regelmäßig Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und etwaige Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Die vorstehende Berechnung soll nur das Prinzip der Gebührenermittlung verdeutlichen und ist für jedes Mandat individuell zu ermitteln.