Kanzlei Peggy Schraps - Rechtsanwältin

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Ihr Nutzen ist mein Auftrag. Fachanwältin für Familienrecht

15/07/2021
Neuer Mitarbeiter: Kanzleihund Fosco 🐾
02/03/2021

Neuer Mitarbeiter: Kanzleihund Fosco 🐾

Es weihnachtet sehr in meiner Kanzlei....🎄herzlichen Dank an eine liebe, langjährige Mandantin für diese wunderbare vorw...
02/12/2017

Es weihnachtet sehr in meiner Kanzlei....🎄herzlichen Dank an eine liebe, langjährige Mandantin für diese wunderbare vorweihnachtliche Deko-Überraschung!!!

29/11/2017

Unterhalt ab 2018
Ab Januar 2018 neue Unterhaltsleitlinien in Kraft. Obwohl sich die Tabellensätze geringfügig erhöhen werden, können die Änderungen dazu führen, dass im Ergebnis wegen der Anhebung der Einkommensgruppen im Ergebnis bei den Kindern weniger Unterhalt verbleibt. Denn bei Einkommen zwischen 1.500 Euro und 1.900 Euro hat nunmehr eine Herabstufung auf den Mindestunterhalt zu erfolgen.
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 348 € (zuletzt 342 €), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 399 € (statt bisher 393 €) und für Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 467 € (ehemals 460 €).
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01. 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern im Regelfall zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.
Erstmals seit 10 Jahren wurden die sog. Einkommensgruppen der Unterhaltsleitlinien angehoben.
Die niedrigste Einkommensgruppe beginnt zukünftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900 Euro (ehemals bis 1.500 Euro) und endet nunmehr in der höchsten Einkommensgruppe mit einem Einkommen bis 5.500 Euro (zuletzt 5.100 Euro). Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes auswirken.
Die Selbstbehaltssätze sind unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080 Euro bei Erwerbstätigen und 880 Euro bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200 Euro auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300 Euro.
Im Hinblick auf die Neufassung der Unterhaltsleitlinien ist daher auf Seiten des Unterhaltsberechtigten genauestens zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner tatsächlich dazu aufgefordert werden sollte, den erhöhten Unterhalt zu zahlen, sofern er den Unterhalt nicht von sich aus freiwillig anpasst. Eine solche Aufforderung könnte Anlass geben, eine Überprüfung des Unterhaltes vorzunehmen. Auf Seiten des Unterhaltsschuldners sollte in jedem eine Unterhaltsüberprüfung stattfinden, losgelöst von der Höhe des Einkommens.

Ich bin heute eingeladen, vor den Unternehmerinnen im Altenburger Land über meine Strategie zur Vereinbarkeit von Famili...
27/10/2017

Ich bin heute eingeladen, vor den Unternehmerinnen im Altenburger Land über meine Strategie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sprechen. Ich freue mich darauf!

24/10/2017

"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei sind zwei verschiedene Dinge sind zwei Paar Schuhe ist nicht das Gleiche ist häufig nicht dasselbe"

Danke, liebe Kerstin König, für diese freundliche Reverenz!
28/09/2017

Danke, liebe Kerstin König, für diese freundliche Reverenz!

14/09/2017

Was kostet eine Ehescheidung?
Die Höhe der Anwaltskosten bei der Scheidung bestimmt sich nach dem Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert richten sich im Übrigen auch die Gerichtskosten.
Der Verfahrenswert wird hauptsächlich nach dem Einkommen der Eheleute und dem Vermögen ermittelt. Es gibt also keinen pauschalen Betrag, den man stets für die Kosten der Scheidung benennen könnte.
Der erste Anhaltspunkt für den Verfahrenswert ist das Einkommen der Eheleute. Es wird das Nettoeinkommen der Eheleute der letzten drei Monate vor dem Scheidungsantrag zugrunde gelegt. Verdient die Ehefrau 1.000,- €/Monat und der Ehemann 2.500,- €/Monat, verdienen in drei Monaten beide gemeinsam somit 10.500,- Euro.
Angenommen die Eheleute hätten gar kein Einkommen oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann beträgt der Verfahrenswert der Scheidung jedenfalls 3.000,- Euro. Dieser Mindestverfahrenswert kann nicht unterschritten werden.
Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, kann das Einkommen um 250,- Euro je Kind reduziert werden. Es kommt dabei nicht auf das Alter des Kindes an. Das Kind kann auch schon volljährig sein. Entscheidend ist, ob noch eine Unterhaltspflicht besteht.
Einige Gerichte berücksichtigen auch etwaiges Vermögen der Eheleute. Das Vermögen ist neben dem Einkommen ein weiterer Betrag der dem Verfahrenswert hinzugerechnet werden kann. Das Vermögen wird aber nicht mit seinem vollen Wert angesetzt, hier gibt es verschiedene Freibeträge. Das nach Abzug der Freibeträge ermittelte Vermögen kann dann zu 5 % angesetzt werden.
Neben der Scheidung als solcher, wird grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich muss bei der Scheidung – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von Amts wegen vorgenommen werden.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000,- Euro. Haben die Eheleute mehrere Rentenanwartschaften die im Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden, werden für jede Vorsorgeanwartschaft 10 % des zusammengerechneten dreimonatigen Einkommens der Eheleute angesetzt.
Bei einem gemeinsamen dreimonatigen Einkommen von 10.500 Euro und vier Renten-anwartschaften, werden also 40 % von 10.500 Euro, also 4.200 Euro als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ermittelt.
Nicht selten gibt es aber auch Streit unter den Eheleuten hinsichtlich des Hausrats oder der Ehewohnung. Hat das Ehepaar gemeinsame minderjährige Kinder, kann auch Streit um das Sorgerecht und das Umgangsrecht bestehen. Auch der Streit um Unterhaltszahlungen beeinflusst den Verfahrenswert. Soweit die Eheleute diesbezüglich entsprechende Anträge beim Gericht stellen, erhöht sich hierdurch der Verfahrenswert der Scheidung. Zu diesen sogenannten Folgesachen der Ehescheidung existieren gesetzlich, einzeln fixierte Verfahrenswerte.
Wünschen die Eheleute, dass das Gericht auch über den Zugewinnausgleich entscheidet, entspricht der Verfahrenswert der Höhe des Betrags, der als Zugewinn gefordert wird.
Ist der Verfahrenswert berechnet, können die gerichtlichen Anwaltsgebühren ermittelt werden. Anhand des Beispiels von 10.500 Euro gemeinsamen Einkommens und 4.200 Euro für den Versorgungsausgleich ergibt sich ein Verfahrenswert von 14.700 Euro und somit folgende Berechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG):
Verfahrenswert: 14.700 Euro
1.3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 845,00 Euro
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 780,00 Euro
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 Euro
= Zwischensumme 1.645,00 Euro
+ 19 % Mehrwertsteuer 312,55 Euro
Summe Anwaltskosten 1.957,55 Euro.
Die gerichtlichen Anwaltskosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich betragen bei einem Verfahrenswert von 14.700 Euro also 1.957,55 Euro. Hinzukommen regelmäßig Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und etwaige Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Die vorstehende Berechnung soll nur das Prinzip der Gebührenermittlung verdeutlichen und ist für jedes Mandat individuell zu ermitteln.

08/08/2017

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung?
Wer sich im Rahmen einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt erhofft, eine kostenlose Auskunft oder einen kostenlosen Rat zu erhalten, kann sich schnell wundern. Denn der Rechtsanwalt ist berechtigt, das Erstberatungsgespräch in Rechnung zu stellen. Wer also meint, dass ein solches Gespräch stets kostenlos sei, hat leider unrecht. Doch was kostet eine Erstberatung?
Was ein Rechtsanwalt als Vergütung für eine Erstberatung verlangen darf, richtet sich nach § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach richtet sich die Höhe der Vergütung zunächst einmal an eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Ist eine Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen worden, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine übliche Vergütung. Deren Höhe beschränkt § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für das Erstberatungsgespräch auf 190,00 Euro. Dies gilt jedoch nur für Verbraucher. Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder ein Rat wollen, gilt diese Beschränkung jedoch nicht.
Wird der Rechtsanwalt aufgrund des Erstberatungsgesprächs aktiv, so werden die Kosten für die Erstberatung grundsätzlich auf die weitere Tätigkeit angerechnet. Dies gilt aber nicht im Falle einer Vereinbarung, die die Anrechnung ausschließt (vgl. § 34 Abs. 2 RVG).
Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich auch nicht über die Kosten einer Erst-beratung aufklären. Denn von einer Kostenpflicht muss stets ausgegangen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06 und Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Az. 21 C 979/13).

Netzwerk Sachsen- Geschäftsführertag. Ich freue mich auf einen schönen Abend.
13/06/2017

Netzwerk Sachsen- Geschäftsführertag. Ich freue mich auf einen schönen Abend.

Solche Post bekommt die Anwältin gern!
01/06/2017

Solche Post bekommt die Anwältin gern!

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Denkmalhof Franken
Waldenburg
08396

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