29/05/2025
Mietertipp
Schönheitsreparaturen
Die Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag, nach der zu den Schönheitsreparaturen das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gehört, ist unwirksam, da sich die Formulierung "von innen" nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster bezieht (LG Hamburg, Urt. v. 30.11.2020 - 316 T 44/20).