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Zu meiner Person und Qualifikation:
Ich bin in einer Steuer- und Wirtschaftprüfungsgesellschaft tätig. Ich besuche regelmäßig Fortbildungen um auf den neuesten steuerrechtlichen Stand zu bleiben.

28/04/2026
06/04/2026

Der Bund der Steuerzahler unterstützt eine Musterklage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, die weitreichende Folgen für alle Rundfunkbeitragszahler haben könnte. Ein Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2024 rund 220 Euro Rundfunkbeitrag als notwendige Aufwendung geltend gemacht, das Finanzamt stufte die Zahlung jedoch als private Lebensführung ein und lehnte den Abzug ab. Nun soll das Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26 klären, ob diese Einstufung rechtmäßig ist.

Der Bund der Steuerzahler argumentiert, dass der Zugang zu öffentlich-rechtlichem Rundfunk wie ARD und ZDF Teil des soziokulturellen Existenzminimums sei und damit zu dem gehöre, was jeder Mensch zum Leben benötige. Darauf verweist der Verband unter anderem mit Blick auf Bürgergeld-Empfänger, die vom Rundfunkbeitrag befreit sind, weil der Staat die Gebühr als existenznotwendig einstuft. In einigen Bundesländern, etwa im Saarland, fließt der Rundfunkbeitrag zudem in die Berechnung der Mindestalimentation für Beamte ein.

Sollte das Finanzgericht der Klage stattgeben, könnte der Rundfunkbeitrag künftig als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzbar sein. Steuerzahler würden dann nicht den Beitrag selbst zurückerhalten, aber ihr zu versteuerndes Einkommen würde sinken - je nach Steuersatz um einige Dutzend Euro pro Jahr. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt bereits jetzt, den Rundfunkbeitrag in der Steuererklärung 2025 anzugeben, einen erwartbaren Ablehnungsbescheid per Einspruch anzufechten und sich dabei auf das laufende Musterverfahren zu berufen.

05/04/2026

Wir wünschen euch eine schöne Zeit im Kreise eurer Liebsten.

Wie verbringt ihr die Ostertage? Schreibt es uns in die Kommentare! 🐣🌷

03/03/2026

Viele Mandanten schauen mich erstaunt an, wenn ich das im Gespräch sage:

„Die Rechnungsprüfung liegt grundsätzlich in ihrer Verantwortung!“

Ich schreibe das meinen „klassischen“ Mandanten tatsächlich immer wieder.

Warum?

Weil ich in der Praxis regelmäßig über dieselben Stolperstellen falle:

• unvollständige Firmierungen
• fehlende Pflichtangaben
• falsche Rechnungsempfänger
• ungeprüft weitergeleitete Rechnungen

Der Knaller sind aber die Lieferscheine und Kaufverträge, die eingereicht werden.

Letzte Woche erst:
Ein Mandant, sichtlich genervt und mit den Augen rollend, meinte, sie hätten beim Kauf des Neuwagens im Autohaus keine Rechnung bekommen.

Ob der Vertrag nicht ausreichen würde oder ob sie jetzt wirklich noch eine Rechnung anfordern müssten. 🙄

Ich antworte dann immer schmunzelnd:
Selbst beim Bäcker bekommt man eine Rechnung/ Bon 😅

Und ja, darüber diskutiere ich auch manchmal mit Kollegen.
Der Standardsatz lautet dann:
„Das musst du denen nicht schreiben. Das müssen Unternehmer doch wissen.“

Meine ehrliche Sicht darauf, in der Theorie stimmt das aber in der Praxis sieht es anders aus.

Unternehmer kennen ihr Geschäft und das meist sehr gut!

Aber buchhalterische, steuerliche und rechtliche Details gehören eben nicht zu ihrem Tagesgeschäft.
Und genau deshalb brauchen sie uns als Berater an ihrer Seite.

Mein Praxistipp:
Informiert eure Mandanten aktiv darüber, dass die Rechnungsprüfung in ihrer Verantwortung liegt.
Erklärt ihnen, dass das keine „Erfindung der Buchhaltung“ ist, sondern gelebte Rechtsprechung.

Denn lieber kläre ich heute sauber auf, als morgen einem verärgerten Mandanten erklären zu müssen, warum etwas schiefgelaufen ist.

Gerade bei größeren Anschaffungen (z. B. Fahrzeuge) wird die Rechnung erstaunlich oft unterschätzt oder gar nicht erst angefordert.

Adresse

Roydorfer Weg 4b
Winsen
21423

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