24/03/2014
Beugen Sie Räumung und Mietausfällen vor
Ist ein Mieter erst einmal eingezogen, dann bleibt er auch. Bis ein Mieter wegen Zahlungsverzugs die Wohnung räumen muss, vergehen oft viele Monate mit weiteren Mietausfällen. Viel zu wenig Vermieter nutzen hier ihre Möglichkeiten und beugen vor.
Schnell ist es passiert: Ein Mieter zieht ein und zahlt schon die erste Miete und/oder die erste Rate der Mietkaution nicht.
In diesem Fall bleibt Ihnen nur abzuwarten, bis der Mietrückstand eine fristlose Kündigung rechtfertigt, Sie kündigen und eine Räumungsklage einreichen können.
Das ist jedoch nicht nur langwierig, sondern auch teuer. Im Zweifel bleiben Sie auf den Rückständen ebenso sitzen wie auf den Kosten.
Vergessen Sie die Mietkaution nicht
Einem solchen Desaster können Sie vorbeugen: Nach einem wichtigen Urteil des Landgerichts (LG) Bonn dürfen Sie in Ihren Mietvertrag eine Klausel aufnehmen, nach der Sie die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der ersten Monatsmiete sowie der ersten Kautionsrate abhängig machen (LG Bonn, Urteil v. 01.04.09, Az. 6 T 25/09).
Übrigens: Vermieten Sie Gewerberäume, können Sie diese Regelung auch formularmäßig vereinbaren, wie das Kammergericht Berlin entschieden hat (KG, Beschluss v. 21.01.08, Az. 12 W 90/07).
Tipp: Legen Sie die 1. Zahlung vor Schlüsselübergabe fest
Nutzen Sie das Bonner Urteil und beugen Sie Mietnomaden und Zahlungsausfällen effektiv vor: Hierzu vereinbaren Sie, dass die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der 1. Monatsmiete und der 1. Kautionsrate abhängig ist.
Nehmen Sie am besten die folgende Formulierung als „sonstige Vereinbarung“ in Ihren Mietvertrag auf:
„Abweichend von §§ X, Y des Mietvertrags ist die Zahlung der 1. Miete sowie der 1. Kautionsrate schon zum (…) fällig. Die Übergabe der Wohnung erfolgt erst nach Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.“